Die Berufungsbehörde ist zur Ansicht gelangt, daß der Gesetzgeber die
unbedingte Verpflichtung zur Meldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden in jedwedem Fall normiert hat, in welchem es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zum gegenseitigen Nachweis der Daten gekommen ist. Dies trifft nach Überzeugung der Berufungsbehörde
auch dann zu, wenn einer der Unfallsbeteiligten sich - aus welchen Gründen immer - weigert, die vorgewiesenen Dokumente zur Kenntnis zu nehmen.