RS UVS Wien 1995/06/21 03/P/19/1966/95

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist zur Ansicht gelangt, daß der Gesetzgeber die

unbedingte Verpflichtung zur Meldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden in jedwedem Fall normiert hat, in welchem es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zum gegenseitigen Nachweis der Daten gekommen ist. Dies trifft nach Überzeugung der Berufungsbehörde

auch dann zu, wenn einer der Unfallsbeteiligten sich - aus welchen Gründen immer - weigert, die vorgewiesenen Dokumente zur Kenntnis zu nehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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