RS UVS Steiermark 1995/08/23 30.11-20/94

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Veröffentlicht am 23.08.1995
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Rechtssatz

Der Identitätsnachweis nach § 4 Abs 5 StVO gilt als erbracht, wenn die einzige Person, in deren Vermögen nach den Feststellungen der Behörde ein Schaden eingetreten ist, mit Gewißheit den Schädiger, dessen Name und Adresse ihm geläufig ist, als weiteren Unfallbeteiligten erkannt hat. Daher ist zu erheben, ob ein solches Erkennen an der Unfallstelle tatsächlich stattgefunden hatte, oder ob der Geschädigte lediglich Vermutungen über die Person des weiteren Unfallbeteiligten angestellt hat. In diesem Sinne reicht es für die Bestrafung nach § 4 Abs 5 StVO nicht aus, daß eine Person, die als Lenker erkannt worden ist und deren Name und Adresse bekannt sind, aufgrund der Verhältnisse an der Unfallstelle (Dunkelheit, etc.) nicht davon ausgehen hätte können, als Lenker erkannt zu werden. Das Unterbleiben des Identitätsnachweises oder der ihn ersetzenden Kenntnis über die Identität ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 4 Abs 5 StVO (VwGH 27.4.1994, 92/03/0127).

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Verkehrsunfall Identitätsnachweis Lenkererhebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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