TE UVS Niederösterreich 1996/02/16 Senat-WU-95-183

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Veröffentlicht am 16.02.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG insoferne Folge gegeben, als die verhängten Strafen zu Punkt 1 und 2 von je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: je 48 Stunden) auf je S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: je 32 Stunden) herabgesetzt werden.

 

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß §64 VStG an Kosten für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz zu Punkt 1 und 2 je S 150,-- binnen zwei Wochen zu entrichten.

 

Innerhalb gleicher Frist werden die Strafbeträge fällig.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung der §§4 Abs1 lita iVm 99 Abs2 lita und 4 Abs5 iVm 99 Abs3 litb StVO 1960 eine Geldstrafe von insgesamt S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 96 Stunden) verhängt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

 

"Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: 22.12.1993 um 00,05 Uhr

 

Ort: Ortsgebiet von K*************, auf der O********** beim

     Haus Nr ** in Fahrtrichtung K******* P**********

 

Fahrzeug: PKW N ***.***

Tatbeschreibung:

 

1)

Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.

 

2)

Nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein Identitätsnachweis nicht erfolgte."

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte hätte wegen der Enge der Unfallstelle in der O********** ** diese verlassen müssen, um eine ungehinderte Durchfahrtsmöglichkeit zu gewährleisten. Seinem Antrag auf Ortsaugenschein sei nicht entsprochen worden. Auch sei im Straferkenntnis die Ausführung unterblieben, warum die Behörde zu dem Schluß kam, daß die Verständigung der Gendarmerie unnötigerweise aufgeschoben worden sei. Der Rechtsmittelwerber hätte seinen Pkw erst 130 m nach der Unfallstelle angehalten, um eine ungehinderte Durchfahrtsmöglichkeit in der O********** zu gewährleisten und hätte er sich beim Eintreffen der Gendarmerie K******* unzweifelhaft im Bereich der Unfallstelle befunden. Er hätte keine Anstalten unternommen, den dort eingenommenen Anhalteplatz, Kreuzung K******* P**********/Ecke B******* zu verlassen, er hätte lediglich auf das Eintreffen seiner Mutter gewartet. Es sei richtig, daß er zunächst nur seine Mutter verständigt hätte. Ca 500 m von der Unfallstelle entfernt befände sich ein Gendarmerieposten. Unter Berücksichtigung, daß der Rechtsmittelwerber sicher 5 bis 10 Minuten gebraucht hätte, um sich vom Ausmaß des Schadens zu überzeugen, das Auto aus der Gefahrenzone zu bringen und weil er für die Wegstrecke zu Fuß zum Gendarmerieposten mindestens 15 Minuten benötigt hätte, so wäre vor 0,30 Uhr keine Meldung möglich gewesen. Die Gendarmerie sei 25 Minuten nach dem Unfall eingetroffen, wobei das Einschreiten nicht aufgrund des Unfalles erfolgt sei. Eine Zeitverzögerung in der Größenordnung von ca einer halben Stunde als unnötigen Aufschub der Verständigung zu verstehen, stelle eine strenge Auslegung des §4 Abs5 StVO dar. Es bestehe keine Pflicht, sich einer Fernsprechanlage zu bedienen, wenn die fernmündliche Verständigung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zugunsten einer persönlichen Verständigung unterbleibe.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Straferkenntnis zum Ergebnis kommen müssen, daß der Beschuldigte weder die Anhaltepflicht gemäß §4 Abs1 lita StVO noch die Verständigung nach §4 Abs5 StVO verletzt habe.

 

Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Rechtsmittelwerber fuhr am 22.12.1993 gegen 00,05 Uhr mit dem Pkw Kennzeichen N ***.*** in K************* in der O********** in Richtung K******* P**********, wobei er gegen den vor dem Haus O********** ** parkenden Pkw Kennzeichen

N ***.*** stieß. Es entstand erheblicher Sachschaden. Der Beschuldigte wurde gegen 00,25 Uhr von der Gendarmerie ca 130 m vom Unfallsort entfernt an der Kreuzung K******* P**********/B********* angetroffen, als er - nach Angaben der Gendarmeriebeamten - versuchte, das Fahrzeug aus dem Kreuzungsbereich zu verbringen.

 

Der örtlich nächste Gendarmerieposten befindet sich ca 500 m von der Unfallstelle entfernt und ist ständig besetzt.

Nach seinen eigenen Angaben hat der Beschuldigte zunächst seine Mutter telefonisch benachrichtigt und wollte deren Eintreffen zunächst abwarten, um sodann mit Hilfe seiner Mutter seiner Meldungspflicht nachzukommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Gemäß §4 Abs1 lita StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH beschränkt sich diese Anhaltepflicht nur auf den Bereich der Unfallstelle und hat der Lenker eines an einem Unfall beteiligten Kfz sein Fahrzeug sofort am Unfallort und nicht erst in einiger Entfernung davon anzuhalten (E des VwGH vom 7.7.1989 ua).

Der Rechtsmittelwerber kann die ihm unter Punkt 1 angelastete Verwaltungsübertretung insbesonders nicht dadurch entkräften, daß er behauptet, er habe das Fahrzeug 130 m entfernt angehalten, um eine "nachhaltige Verkehrsbehinderung" zu vermeiden.

Abgesehen davon, daß das Verkehrsaufkommen um Mitternacht als gering zu erachten war und das Anhalten ca 130 m nach der Unfallstelle im Kreuzungsbereich zumindest gleichermaßen verkehrsbehindernde Auswirkungen hat, ist nach der Bestimmung des §4 Abs1 StVO 1960 sofort anzuhalten und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen (wie etwa Aufstellen des Pannendreieckes) zu treffen.

 

Da der Rechtsmittelwerber nicht unmittelbar am Unfallsort, sondern erst ca 130 m nach der Unfallstelle anhielt, war es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde erster Instanz den Rechtsmittelwerber einer Übertretung des §4 Abs1 lita schuldig erkannte (E des VwGH vom 10.9.1980).

 

Zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Gemäß §4 Abs5 StVO 1960 haben die im Abs1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

 

Die Länge der im Gesetz mit der Formulierung "ohne unnötigen Aufschub" umschriebenen Zeitspanne ist einer exakten Bestimmbarkeit nicht zugänglich. Die Frage, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde, ist nach der Länge des Einzelfalles zu beurteilen. Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH jedoch ist der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" streng auszulegen. Das bedeutet, daß der Rechtsmittelwerber einerseits verpflichtet gewesen wäre, anstelle seiner Mutter die nächste Gendarmeriedienststelle fernmündlich vom Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen oder aber persönlich die unweit gelegene nächste Gendarmeriedienstelle aufzusuchen. Dadurch aber, daß der Rechtsmittelwerber beide die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten unterlassen hat, ist er der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß als mildernd das Fehlen von Verwaltungsvormerkungen gewertet wurde. Erschwerend war dem gegenüber kein Umstand.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und auch im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte als Student noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, konnte nach Ansicht der Berufungsbehörde mit einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen vorgegangen werden.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus Gründen des §51e VStG abgesehen werden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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