Da ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift an der Verkehrsunfallstelle selbst nicht möglich war, wäre der Berufungswerber entsprechend der in Rede stehenden Norm verpflichtet gewesen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Dies hat er unbestrittenermaßen nicht getan. Die Rechtswohltat des gegenseitigen Nachweises von Namen und Anschrift konnte er somit nicht konsumieren. Selbst wenn ein solcher innerhalb von vier Stunden nach der Tat stattfand, kann dies den Berufungswerber nicht entlasten, war er doch dadurch von seiner Verpflichtung zur Meldung des Verkehrsunfalles bei der nächsten Polizeidienststelle nicht entbunden.
Die Hinterlassung eines Zettel mit der Anführung des Kennzeichens und einer Telefonnummer kann den gegenseitigen Nachweis von Namen und Anschrift ebenfalls nicht ersetzen.