TE UVS Wien 1996/05/06 03/P/25/2355/95

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Frey

 

über die Berufung des Herrn Paul G gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten vom 29.3.1994, Pst 3331/mg/93, wegen Übertretung des § 4/5 StVO, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

-

 

AVG wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG eingestellt.

Demnach entfällt der erstinstanzliche Kostenbeitrag. Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (BW) schuldig erkannt, am 1.11.1993 um 16.20 Uhr in Wien, M-Platz als Lenker des KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen W 21 mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden

 

zu sein und es unterlassen zu haben, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.

Wegen Verletzung des § 4 Abs 5 StVO wurde über den BW gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag von S 200,-- auferlegt.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung bringt der BW unter anderem im wesentlichen vor, er habe keinen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, da am Kraftfahrzeug des angeblich Geschädigten laut dessen eigener Angabe bei einer Werkstattkontrolle keinerlei Schaden entdeckt worden sei.

Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen W-19

 

suchte mit der Begründung, er habe wegen eines Fahrmanövers des BW ein Ausweichmanöver durchführen und dabei einen Randstein überfahren müssen und sein Fahrzeug verursache seither bei "Fahren über Bodenwellen klappernde Geräusche", eine Werkstatt auf, ließ die Spur kontrollieren und zahlte für die Kontrolle S 800,--. Anläßlich dieser

 

Kontrolle wurde ihm mitgeteilt, daß am Fahrzeug kein Schaden entstanden sei. Es waren jedoch immer noch klappernde Geräusche zu hören, wenn er über Bodenwellen fuhr.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich auf Grund dieses Sachverhaltes folgendes:

Gemäß § 4 Abs 5 StVO haben die im Abs 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Das Vorliegen mindestens eines Sachschadens ist Tatbestandsvoraussetzung für die Verletzung der Pflichten nach § 4 StVO (VwGH 20.9.1976, 535/76).

Im vorliegenden Fall hat der Aufforderer selbst angegeben, seitens der Werkstatt sei ihm mitgeteilt worden, daß kein Schaden an seinem Fahrzeug entstanden sei. Ein bloßer Vermögensschaden in Gestalt der Kosten für eine Kontrolle, ob ein Sachschaden eingetreten ist (hier: eine Kontrolle der Spureinstellung), kann nicht als bei einem Verkehrsunfall entstandener Sachschaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO gewertet werden.

Eine Meldepflicht besteht nur dann, wenn eine Sachbeschädigung tatsächlich eingetreten ist. Der Tatbestand nach § 4 Abs 5 ist dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer

 

Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH 16.12.1976, 1418/75).

Die Verpflichtung zur Meldung einer Sachbeschädigung setzt das Wissen

 

um diese voraus; die bloße Tatsache einer Beschädigung allein bewirkt

 

noch keine Meldepflicht (VwGH 9.9.1968, 620/68, ZVR 1969/226). Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausginge, daß die vom Aufforderer ins Treffen geführten klappernden Geräusche auf eine Beschädigung des Fahrzeuges zurückzuführen waren und diese Beschädigung von einem vom BW verursachten Ausweichmanöver des Aufforderers herrührte, so traten diese klappernden Geräusche nach der Darstellung des Aufforderers lediglich dann auf, wenn er über Bodenwellen fuhr. Daß im Bereich der Tatörtlichkeit sich eine Bodenwelle befunden und der BW ein solches klapperndes Geräusch hätte

 

hören müssen, ergibt sich jedoch nicht einmal aus der Darstellung des

 

Aufforderers (Blatt 1 und Blatt 21).

Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs 2 VStG unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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