RS UVS Kärnten 1996/08/27 KUVS-427-428/7/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird ein schlüssiger Nachweis für einen im konkreten Fall tatsächlich eingetretenen Sachschaden, den der PKW des Berufungswerbers an der Tatörtlichkeit einem anderen verursacht und in der weiteren Folge eine Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs 5 StVO auslösen hätte können, nicht erbracht, so ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten