Wird ein schlüssiger Nachweis für einen im konkreten Fall tatsächlich eingetretenen Sachschaden, den der PKW des Berufungswerbers an der Tatörtlichkeit einem anderen verursacht und in der weiteren Folge eine Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs 5 StVO auslösen hätte können, nicht erbracht, so ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).