TE UVS Steiermark 1996/02/14 30.6-88/95

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Veröffentlicht am 14.02.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn B. P., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. C., R. O.Str. 9, H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 10.04.1995, GZ.: 15.1 1994/340, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 14.02.1996, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 1.) und 2.) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 400,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 3.) dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 800,--, im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag (Punkt 3.) für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 80,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, daß der Berufungswerber in Fahrtrichtung L. bzw. H. fuhr.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird weiters hinsichtlich Punkt 2.) dahingehend präzisiert, daß der Berufungswerber insofern an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitwirkte, als er seine Fahrt in Richtung H. fortsetzte.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13.11.1993, um 07.45 Uhr im Ortsgebiet R.a.d.L., auf der L X, bei StrKm X, Fahrtrichtung V., als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WB 989G (PKW)

1.) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten.

2.) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt,

3.) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und, obwohl er

der geschädigten Person seine Identität nicht nachgewiesen habe, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

Hiedurch habe er für 1.) eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO, für 2.) eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO und für 3.) eine Übertretung des § 4 Abs 5 StVO begangen und wurde hiefür jeweils eine Strafe in der Höhe von S 1.000,-- (je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner fristgerechten Berufung vom 25.04.1995 bestritt der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen, wobei er insbesondere ausführte, daß es keinesfalls zu einer Streifung mit dem zweitbeteiligten PKW gekommen sei. Dies würde auch dadurch bewiesen, daß an seinem Fahrzeug keinerlei Kratz- bzw. Wischspuren im Staub feststellbar waren. Diesbezüglich wurde auch die Beiziehung eines KFZtechnischen Sachverständigen beantragt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 14.02.1996 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers und seines anwaltlichen Vertreters unter Beiziehung des allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen für das KFZ-Wesen, Herrn Dipl.-Ing. Dr. Hermann Steffan, und der Zeugen Werner Janisch, Josef Traindt und Johanna Janisch durchgeführt.

Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber hat am 13.11.1993 um 07.45 Uhr

die L 422 im Ortsgebiet R. an der L., auf Höhe StrKm X in Fahrtrichtung L. als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WB 989G (PKW) befahren. Auf Höhe des StrKm X kam es zu einer Begegnung mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, gelenkt von Herrn W. J.. Hiebei kam es zu einer Berührung der beiden Außenspiegel der beiden Fahrzeuge, wodurch beim Fahrzeug von Herrn J. die linke Seitenscheibe zerbrochen und der linke äußere Seitenspiegel vollständig weggerissen wurde. Der Berufungswerber setzte seine Fahrt ohne anzuhalten in Richtung H. auf der L X und in weiterer Folge auf der B X fort.

Der allgemein gerichtlich beeidete Sachverständige für das KFZ-Wesen, Herr Dr. Hermann Steffan, erstellte in der Verhandlung Befund und Gutachten wie folgt:

Befund

Der gegenständliche Vorfall ereignete sich am 13.11.1993 gegen 7.45 Uhr auf der L X in etwa auf Höhe Strkm X. Zum damaligen Zeitpunkt fuhr der Zeuge J. mit seinem Pkw Opel Corsa von der B X kommend auf der L X in Richtung Ortszentrum R.. Ca. 100 bis 150 m vor einer Brücke kam es zur Begegnung mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Berufungswerbers.

Hierbei kam es angeblich zu einer Berührung der beiden Außenspiegel der beiden Fahrzeuge.

Die L X war zum Zeitpunkt des Vorfalles mit einer Schneedecke bedeckt.

Beim Fahrzeug des Berufungswerbers handelt es sich um einen Mazda 323 F, dessen Außenspiegel in Wagenfarbe lackiert waren. Entsprechend den Aussagen des Berufungswerbers selbst fuhr dieser in diesem Bereich der Strecke zum damaligen Zeitpunkt wahrscheinlich mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/h. Dieses Fahrzeug wurde durch den Vorfall nicht beschädigt. Insbesondere waren auch am Außenspiegel keine oder nur ganz unbedeutende Kontaktspuren ersichtlich.

Beim Fahrzeug, gelenkt von W. J., handelte es sich um einen Kombi Opel Corsa, Baujahr 1993, mit einer Länge von 3,73 und einer Breite von 1,61 m. Der Außenspiegel an diesem Fahrzeug ist aus dunklem Kunststoff gefertigt und nicht in Wagenfarbe lackiert. An diesem Fahrzeug wurde die linke Seitenscheibe zerbrochen und wurde außerdem der linke äußere Seitenspiegel vollständig weggerissen.

Beim Opel Corsa der neuesten Bauart ist der Außenspiegel von innen verstellbar und in einem relativ großen Abstand zur Seitentür befindet sich bei diesem das Drehgelenk. Zum Zeitpunkt des Vorfalles war es bereits hell.

Entsprechend der Aussagen von W. J. und dessen Frau war dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begegnung mit relativ geringer Geschwindigkeit unterwegs bzw. ist dieses unter Umständen bereits gestanden.-

Gutachten

Zunächst kann zur Konstruktion des Rückspiegels des Opel Corsa folgendes angegeben werden:

Der Rückspiegel ist aus Kunststoff gefertigt und verfügt dieser über ein relativ empfindliches Drehgelenk, das sich in einem Abstand von ca. 7-8 cm von der Türe befindet. Die Unterkante des Spiegels befindet sich je nach Bereifung und Beladungszustand in einer Höhe von ca. 90 cm über dem Boden.

Zur Konstruktion des Außenspiegels des Mazda kann

auch angegeben werden, daß dieser ebenfalls von innen verstellbar und beim Mazda F immer in Wagenfarbe lackiert ist. Auch dieser Außenspiegel befindet sich mit seiner Unterkante in etwa in dieser Höhe über dem Boden.

Aufgrund der geschilderten Fahrgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge ergibt sich eine Differenzgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Begegnung zwischen 40 und 70 km/h. Im Zuge der Begegnung kann es nun dazu gekommen sein,

daß sich die beiden Rückspiegel berührten. Dies ist aufgrund der ähnlichen Höhen der Spiegel zunächst aus technischer Sicht möglich. Bei einer derartigen Berührung kommt es nun zu folgendem Vorgang:

Bei einer Relativgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge von mindestens 40 km/h kommt es nicht mehr zu einer streifenden Bewegung der Rückspiegel, sodaß diese sozusagen aneinander abgeglitten werden, und sich während der Streifung berührten, sondern es kommt infolge der relativ hohen Stoßenergie zu einem sofortigen Wegklappen bzw. Abbrechen eines Spiegels. Hierbei geschieht nun folgendes: Der Spiegel, der über die schwächere Befestigung am Fahrzeug verfügt, bricht zunächst weg, wodurch für den Rückspiegel des anderen Fahrzeuges praktisch keine Gegenkraft mehr besteht. Infolge der Elastizität der beiden Spiegelgehäuse kommt es jedoch zu einem leichten Abstoßen der Spiegel, wobei im vorliegenden Fall sozusagen der abgebrochene Spiegel des Corsa weggeschleudert wurde. Dieser dürfte nun bei diesem Abschleudern gegen die Seitenscheibe des Corsa geprallt sein, eine derartige Bewegung ist auch zu erwarten, da die Rückspiegel ja etwas zurückgepfeilt sind und somit der Rückspiegel durch den stabileren Spiegel des Mazda sozusagen leicht seitlich abgeschleudert wurde. Hierbei kommt es nun darauf an, mit welchem Teil der Rückspiegel des Corsa gegen die Scheibe prallte. Handelte es sich hiebei um einen eher harten Teil, z.B. das Drehgelenk, so ist der Bruch der Scheibe relativ leicht erklärbar.

Aufgrund der Tatsache, daß die beiden Spiegel ja keine Relativbewegung gegeneinander ausführten, kann auch eine Beschädigung des Außenspiegels des Mazda unterblieben sein.

Bezüglich der Bemerkbarkeit eines derartigen Vorfalles im Inneren der beiden Fahrzeuge kann auch angegeben werden, daß, da bei beiden Fahrzeugen die Rückspiegel an der Tür befestigt sind, ein derartiges Geräusch im Inneren des Fahrzeuges in jedem Fall bemerkbar ist. Dies kann wie folgt begründet werden: Im vorliegenden Fall betrug wie gesagt die Relativgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Kontaktes mindestens 40 km/h. Hierbei kommt es auch infolge der doch relativ hohen Stoßkraft und der Befestigung des Rückspiegels an der Tür zu einer Erschütterung der Türaußenhaut und wirkt diese sozusagen als Schallmembran, wodurch sich der Kontakt im Inneren des Fahrzeuges als dumpfer Knall wahrnehmen läßt, der bei üblicher Aufmerksamkeit für einen Insassen hörbar ist.

Die entscheidende Behörde folgt den glaubwürdigen, übereinstimmenden und auch logisch nachvollziehbaren Aussagen der unter Wahrheitspflicht bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion stehenden Zeugen Frau J. J. und Herrn W. J., wonach die beim Fahrzeug des Zeugen W. J. entstandenen Sachschäden infolge einer Kollision bzw. Streifung mit dem PKW, Kennzeichen WB 9896, hervorgerufen und somit zweifelsfrei von dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug verursacht wurden. Hinsichtlich des Fehlens von Kratz- oder Wischspuren am Fahrzeug des Berufungswerbers folgt die entscheidende Behörde den Ausführungen des KFZ-technischen Sachverständigen, wonach aufgrund der Tatsache, daß die beiden Außenspiegel der unfallbeteiligten Fahrzeuge keine Relativbewegung gegeneinander ausführten, auch eine Beschädigung des Außenspiegels des Fahrzeuges

des Berufungswerbers unterbleiben konnte.

Auch eine Verwechslung des Fahrzeuges des Berufungswerbers kann ausgeschlossen werden, da Frau J. J. das Fahrzeug des Berufungswerbers sowohl währenddessen ihr Mann seinen PKW wendete, als auch während der anschließenden Verfolgung auf der B 54 bis zur Anhaltung des Berufungswerbers immer in Blickkontakt hatte.

Bezüglich der Bemerkbarkeit des gegenständlichen Vorfalles im Inneren der beiden Fahrzeuge kann, wie der KFZ-technische Sachverständige ausführte, davon ausgegangen werden, daß da bei beiden Fahrzeugen die Rückspiegel an der Tür befestigt sind, ein derartiges Geräusch im Inneren des Fahrzeuges in jedem Fall bemerkbar ist.

Der Berufungswerber hat somit die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen.

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Berufungswerbers wird ergänzend erwähnt, daß dieser anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Gendarmerieposten 2851 Krumbach am 03.01.1994 ausführte, er habe Herrn J. seine Personal- und Fahrzeugdaten bekanntgegeben, währenddessen er in

der Verhandlung vor der entscheidenden Behörde am 14.02.1996 auch nach Vorhalt der Aussagen der Zeugen J., es wäre zu einem Identitätsaustausch gekommen, dabei blieb, daß er diesen nur seine Telefonnummer gegeben habe.

Selbst wenn es zwischen den Unfallbeteiligten somit zu einem Identitätsaustausch kam, hat der Berufungswerber die Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO dadurch begangen, daß er nach der Berührung der beiden Fahrzeuge seine Fahrt fortsetzte und es lediglich der Eigeninitiative des zweitbeteiligten Lenkers zu verdanken war, daß es überhaupt zu einer Ausforschung des Berufungswerbers kam.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß

anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, sofort anzuhalten, um auch den sonstigen gesetzlich festgelegten Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Der Lenker hat sich nach dem Anhalten etwa auch zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von

Schäden für Pesonen oder Sachen zu treffen. Diese Bestimmung dient daher dem Schutz von Personen, der Abwendung von Sachschäden und soll auch die Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung gewährleisten. Gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestandes zu erleichtern und zu gewährleisten, daß die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt (VwGH 13.11.1967, Slg. 7219/A, 2.5.1965, 2210/65 und 13.3.1979, ZVR 1980/117).

Zweck des § 4 Abs 5 StVO 1960 ist es, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird (VwGH 19.12.1975, 2085/74; 14.9.1983,

ZVR 1984/264). Die Verständigungspflicht ist nur im Interesse der Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt (VwGH 9.9.1968, Slg. 7319/A; 17.12.1982, ZVR 1984/60).

Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten gegen diese Schutzzwecke verstoßen.

Als erschwerend war nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten.

Eine Herabsetzung der Strafe hinsichtlich Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte lediglich aufgrund des unterschiedlichen Strafrahmens der §§ 99 Abs 2 lit a bzw. 99 Abs 3 lit b StVO.

Auch hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (mtl. Einkommen netto S 18.000,--, Vermögen: ein Haus, belastet mit S 260.000,--, sorgepflichtig für ein Kind und die Gattin) erscheinen die verhängten Strafen als schuldangemessen, wobei zu berücksichtigen war, daß sich die Strafhöhe ohnehin im untersten Strafbereich bewegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Unverständigung Identitätsnachweis ohne unnötigen Aufschub
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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