RS UVS Salzburg 1996/09/02 3/3546/3-96ub

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Veröffentlicht am 02.09.1996
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Rechtssatz

Die nach § 4 Abs 1 StVO genannten Personen sind alle, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in Zusammenhang steht. Auch wenn unbestrittenermaßen ein Kausalzusammenhang zwischen einem von einem Beschuldigten abgestellten Kraftfahrzeug und einem später sich ereigneten Verkehrsunfall dahingehend besteht, daß auf dieses Fahrzeug infolge verspäteter Bremsung und nicht korrekter Berücksichtigung der herrschenden Straßenverhältnisse ein anderes auffährt, so handelt es sich beim Parken eines Fahrzeuges und beim Verlassen desselben nicht um ein Verhalten am Unfallsort. Das Tatbildmerkmal ,Unfallsort" setzt voraus, daß zwischen dem den Unfall mitverursachenden Verhalten und dem Ort des eigentlichen Unfallgeschehens eine zeitliche und örtliche Nahebeziehung besteht. Das vom Beschuldigten gegenständlich gesetzte Verhalten, nämlich das Parken eines Kraftfahrzeuges, steht zwar in örtlicher Nahebeziehung zum später sich ereigneten Unfall, jedoch ist ein zeitlicher Zusammenhang nicht nachweisbar, sodaß nicht mehr von einem Verhalten am Unfallsort gesprochen werden kann. In Ermangelung eines tatbildmäßigen Handelns des Beschuldigten war daher das Verfahren wegen angeblicher Übertretung des § 4 Abs 5 StVO einzustellen.

Schlagworte
Verhalten am Unfallsort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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