RS UVS Kärnten 1996/02/19 KUVS-1383/4/95

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Veröffentlicht am 19.02.1996
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Rechtssatz

Eine Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle gemäß § 4 Abs 5 StVO hat "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen, wobei dieser Begriff streng auszulegen ist. Die Meldung über einen Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, hat nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw nach vergeblichen Versuch des Identitätsnachweises zu erfolgen. Der Gesetzgeber hat - anders als bei einem Unfall mit Personenschaden - den an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden Beteiligten insoferne einen Spielraum für die Verständigung eingeräumt, als die Meldung dieses Unfalles in einem relativ kurz an diesen Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden muß. Dabei handelt es sich allerdings um keine Ermessensentscheidung. "Ohne unnötigen Aufschub" bedeutet "sofort"; dies allerdings mit der Einschränkung, daß erst bei gegebener Möglichkeit die Unfallanzeige erstattet werden muß. Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist einer exakten zeitlichen Bestimmung nach Sekunden, Minuten oder Stunden nicht zugänglich, kann aber dahingehend eingegrenzt werden, daß gefragt wird, ob die Erstattung der Meldung nötiger oder unnötigerweise aufgeschoben wurde; letzteres ist nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Bei der Interpretation des unbestimmten Gesetzesbegriffes "ohne unnötigen Aufschub" sind Verzögerungsgründe (zB Verbleiben des Beschädigers am Unfallsort, um auf den Besitzer des beschädigten Fahrzeuges zu warten bzw diesen in der nächsten Umgebung zu suchen, Verständigungszettel auszufüllen und am Fahrzeug anzubringen udgl) zu berücksichtigen. In jenen Fällen, in denen eine Meldung ohne hinreichenden Grund eineinhalb Stunden nach dem Unfall erstattet wird, diese nicht mehr als "ohne unnötigen Aufschub erstattet" angesehen werden kann und gleiches gelte, wenn der Meldepflichtige die Anzeige ca eine halbe Stunde nach dem Zeitpunkt erstattet, zu dem er dazu spätestens in der Lage gewesen wäre. Wenn der Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden aus dem Fahrzeug aussteigt, zirka 50 m entfernt zur Absicherung der Unfallstelle ein Pannendreieck aufstellt, auf einem Karton des Fahrzeuges seinen Namen, seine Anschrift und seine Telefonnummer anbringt, in der Folge versucht aus einem in der Nähe befindlichen Haus zu telefonieren, was mangels Anwesenheit von Personen scheiterte, in der Folge vom Haus seines Bruders, welches er zu Fuß aufsuchte, die Gendarmerie verständigte und in der Folge wiederum mit dem Gendarmeriebeamten zur Unfallstelle zur Besichtigung fuhr, wobei die genannte Abwicklung des Geschehens nach dem erstmaligen Verlassen der Unfallstelle zirka 20 Minuten in Anspruch nahm, so kann nicht davon gesprochen werden, daß der Beschuldigte die nächste Gendarmeriedienststelle nicht "ohne unnötigen Aufschub" verständigte (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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