Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er - ohne selbst von dem Unfall etwas bemerkt zu haben - von einer anderen Person auf das Verkehrsunfallereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des §4 Abs5 StVO1960.