RS UVS Niederösterreich 1996/02/16 Senat-WU-95-142

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Veröffentlicht am 16.02.1996
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Rechtssatz

Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er - ohne selbst von dem Unfall etwas bemerkt zu haben - von einer anderen Person auf das Verkehrsunfallereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des  §4  Abs5  StVO1960.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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