Es handelt sich für den Beschuldigten um keinen vom Wissen des Beschuldigten umfaßten meldepflichtigen Verkehrsunfall mit Sachschaden, wenn im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervorkommt, daß dem Beschuldigten als Laien nicht zumutbar war eine Untersuchung des angeblich beschädigten PKW's aus mehreren Blickwinkeln vorzunehmen, um einen nicht sanierten "erbsengroßen" Schaden zu erkennen (Einstellung des Verfahrens).