Der Zweck der Vorschrift des § 4 Abs. 5 StVO besteht darin, die Identität der Beteiligten für allfällige spätere Schadensregelungen festzustellen. Der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Unfallgegner U hat angegeben, daß bei der Unfallaufnahme klar gewesen sei, daß wegen dieses Vorfalls die Gendarmerie nicht heranzuziehen wäre. Ihm war die Beschuldigte bekannt, er wußte auch genau, wo sie beschäftigt war. Auch der Beifahrer kannte sowohl den Vorals auch den Familiennamen der Beschuldigten. Demnach ist davon auszugehen, daß dem Geschädigten der Name und die Anschrift der Beschuldigten bekannt waren. Der Identitätsnachweis ist daher als erbracht anzusehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.