TE UVS Wien 1995/06/21 03/P/19/1966/95

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Romano über die Berufung des Herrn Peter S, vertreten durch RA, gegen

das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Schmelz, vom 27.3.1995, Zl Pst 2962-Z/94, wegen Übertretung des § 4 Abs 5 StVO entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verbale Tatanlastung lautet:

"Der Beschuldigte, Peter S, war am 1.7.1994 um 04.00 Uhr in Wien, C-Gasse Kreuzung G-gasse als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen W-10 (ausgestattet mit dem Probefahrtkennzeichen W-12) an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt und hat es unterlassen, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen."

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 400,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Aufgrund des abgeführten Ermittlungsverfahrens in erster Instanz erging gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis mit folgender Tatumschreibung:

"Sie haben es als Lenker des KFZ W 10 BMW 325 I Cabrio unterlassen am 1.7.1994 um 04.00 Uhr in C-Gasse Krzg G-gasse ohne unnötigen Aufschub

die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl Sie an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sind und der gegenseitige Identitätsnachweis unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 (5) StVO 1960"

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe von S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag

von S 200,-- vorgeschrieben.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung stellte der Beschuldigte die Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung mit dem Vorbringen in Abrede, dem Unfallsgegner sei Einsicht in die kraftfahrrechtlichen Dokumente gewährt worden, das angefochtene Straferkenntnis basiere auf einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, dessen rechtlicher Gehalt jedoch unzutreffend angewendet worden sei.

Aufgrund dieses Vorbringens wurde vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen folgende Aussagen ergingen:

"Auf die bisherigen Dispositionen wird verwiesen. Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da dem Unfallsgegner, welcher am Unfallsort auch anwesend war, die kraftfahrrechtlichen Papiere gezeigt wurden, die Daten des Beschuldigten wurden sodann auf einer Visitenkarte festgehalten, welche dem Unfallsgegner ausgefolgt wurde. Der ausgewiesene Vertreter des Beschuldigten hat unmittelbar nach dem

Unfallsereignis sämtliche daran beteiligten Personen befragt, ob sie verletzt seien. Dies wurde an Ort und Stelle verneint, was sich in weiterer Folge als objektiv auch zutreffend erwiesen hat. Dennoch beharrte der Unfallsgegner auf die Beiziehung der Polizei, wofür jedoch im gegenständlichen Fall nach Überzeugung des Beschuldigten keine Veranlassung gegeben war. Die Polizei wurde daher auch nicht angefordert.

Da sich der Unfallsgegner - offensichtlich über Anraten seines Beifahrers - weigerte, in die Fahrzeugpapiere des Beschuldigten Einsicht zu nehmen, wurde ihm die gegenständliche Visitenkarte ausgefolgt. Festzuhalten ist noch, daß die zivilrechtliche Schadensabwicklung keineswegs strittig war.

Der Unfallsgegner nannte seinen Namen, sein Kennzeichen habe ich abgelesen. Mehr hat er nicht zur Verfügung gestellt. Mehr war aber auch im gegenständlichen Zusammenhang nicht erforderlich. Der Beschuldigte hatte auch keinerlei Veranlassung, seine Identität zu verschleiern, da ihn allfällige Folgen des Bonus-Malus Systems nicht getroffen hätten. Dies deshalb, da er mit einem Kundenfahrzeug unterwegs war, welches mit Probefahrtkennzeichen ausgestattet war. Das Kennzeichen lautete W-12. Das Kennzeichen ist bei der Ersten Allgemeinen versichert."

"Der Beschuldigtenvertreter selbst erklärt im gegebenen Zusammenhang,

daß er anläßlich des gegenständlichen Vorfalles anwesend war und sämtliche Darstellungen des Beschuldigten aus eigener Wahrnehmung bestätigen kann."

Auf Grundlage des sohin im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen:

Unbestritten blieb, dies konnte der Entscheidung somit zugrundegelegt

werden, daß der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort als Lenker des aktenkundigen Fahrzeuges unterwegs war und hiebei an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war, welcher auch einen Sachschaden zur Folge hatte. Im Anschluß an diesen Unfall ist der Beschuldigte, wie seiner eigenen Aussage entnommen werden konnte, mit

dem Zweitbeteiligten in Kontakt getreten. Der Unfallsgegner weigerte sich jedoch, die vorgewiesenen kraftfahrrechtlichen Dokumente einzusehen, der Beschuldigte hat sodann Namen und Anschrift auf einer

Visitenkarte notiert und diese dem Zweitbeteiligten übergeben. Der Unfallsgegner beharrte auf die Beiziehung der Polizei, zu welcher es jedoch nicht gekommen ist, daß seitens des Beschuldigten weitere Veranlassungen am Unfallsort getroffen worden wären, wurde nicht aktenkundig.

Daraus ergibt sich aus rechtlicher Sicht:

Gemäß § 4 Abs 5 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die oben genannten Personen oder jene,

in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Der Beschuldigte konnte sich nach Überzeugung der Berufungsbehörde nicht zurecht damit verantworten, durch sein Verhalten am Unfallsort seinen Lenkerverpflichtungen im Sinne der angezogenen Gesetzesstelle entsprochen zu haben. Im diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in einschlägiger Judikatur festgehalten, daß sich dem Gesetz - welches ein Ungehorsams- und kein Erfolgsdelikt geschaffen hat - nicht entnehmen läßt, daß die durch § 4 Abs 5 erster

Satz angeordnete Verständigung über den Fall des zweiten Satzes hinaus auch dann unterbleiben dürfte, wenn zwar kein Nachweis der Identität erfolgte, aber die auf andere Weise bekanntgegebenen Daten richtig waren (19.3.1987, 86/02/0181). Ein Nachweis der Identität ist

demzufolge bereits dann nicht zustandegekommen, wenn sich nur eine der in Abs 1 genannten Personen weigert, Einsicht in die vorgewiesenen Dokumente zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch ein gegenseitiger Identitätsnachweis keineswegs zustandegekommen, da der Beschuldigte nicht einmal behauptete, Namen und Anschrift des Zweitbeteiligten in nur irgendeiner Weise nachgewiesen erhalten zu haben. Die bloße Namensnennung und das Ermöglichen des Ablesens des Kennzeichens konnte nicht als Identitätsnachweis im Sinne der angezogenen Gesetzesstelle gewertet werden.

Die Berufungsbehörde ist jedoch auch zur Ansicht gelangt, daß der Gesetzgeber die unbedingte Verpflichtung zur Meldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden in jedwedem Fall normiert hat, in welchem es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zum gegenseitigen

Nachweis der Daten gekommen ist. Dies trifft nach Überzeugung der Berufungsbehörde auch dann zu, wenn einer der Unfallsbeteiligten sich

-

aus welchen Gründen immer - weigert, die vorgewiesenen Dokumente zur Kenntnis zu nehmen. Im vorliegenden Fall konnte jedoch auch ein Motiv des Zweitbeteiligten dafür vorgefunden werden, die vorgewiesenen Dokumente in Zweifel zu ziehen. Immerhin war das Unfallsfahrzeug des Beschuldigten mit einem Probefahrtkennzeichen versehen, sodaß der Zweitbeteiligte zumindestens berechtigten Grund für die Annahme hatte, daß es sich hiebei nicht um eine Fahrt handelt, bei welcher von Probefahrtkennzeichen im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Anlaß zum Zweifel könnten sich bereits allein aus der Uhrzeit der durchgeführten Fahrt

-

es handelte sich um 04.00 Uhr - ergeben haben.

Daß der Beschuldigte im Anschluß an das Unfallereignis eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Meldung erstattet hätte, wurde weder von ihm behauptet, noch sonstwie aktenkundig. Es war daher der Berufung spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen, die Maßgabe im Spruch diente der Anpassung an die Gesetzesstelle und an die tatsächlichen Gegebenenheiten an Ort und Stelle. Eine Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen

hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe bis 10000,- S, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzarrest, bedroht.

Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Im Zuge des Berufungsverfahrens sind weder besondere Milderungsnoch

Erschwerungsgründe zutage getreten, die Unbescholtenheit wurde bereits durch die Erstbehörde gewürdigt und zum Anlaß einer durchaus milden Strafbemessung genommen.

Auch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die aktenkundigen gesetzlichen Sorgepflichten wurden berücksichtigt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens

stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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