RS UVS Wien 1996/05/06 03/P/25/2355/95

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Rechtssatz

Ein bloßer Vermögensschaden in Gestalt der Kosten für eine Kontrolle,

 

ob ein Sachschaden eingetreten ist (hier: eine Kontrolle der Spureinstellung), kann nicht als bei einem Verkehrsunfall entstandener Sachschaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO gewertet werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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