TE OGH 2020/9/16 13Os20/20w

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Finanzstrafsache gegen Martin M***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Martin M*****, Robert S***** und Nikolaus K***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. September 2019, GZ 24 Hv 6/16p-105, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, sowie der Angeklagten Martin M***** und Robert S***** und ihrer Verteidiger Dr. Vacarescu und Mag. Klein zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Finanzstrafsache gegen Martin M***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Martin M*****, Robert S***** und Nikolaus K***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. September 2019, GZ 24 Hv 6/16p-105, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, sowie der Angeklagten Martin M***** und Robert S***** und ihrer Verteidiger Dr. Vacarescu und Mag. Klein zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin M***** und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den die Angeklagten Martin M***** und Robert S***** betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Es werden

Martin M***** für die ihm zur Last liegenden Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (1 und 2 B iVm 2 A I) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (2 B iVm 2 A II) unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG idF BGBl I 1999/28 (1) und idF BGBl I 2010/104 (2 B) zu einerMartin M***** für die ihm zur Last liegenden Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (1 und 2 B in Verbindung mit 2 A römisch eins) und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (2 B in Verbindung mit 2 A römisch zwei) unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG in der Fassung BGBl römisch eins 1999/28 (1) und in der Fassung BGBl I 2010/104 (2 B) zu einer

Geldstrafe von 140.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten, undGeldstrafe von 140.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit gemäß Paragraph 20, FinStrG zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten, und

Robert S***** für die ihm zur Last liegenden Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (1) unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG idF BGBl 1975/335 nach § 33 Abs 5 FinStrG idF BGBl I 1999/28 zu einerRobert S***** für die ihm zur Last liegenden Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (1) unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG in der Fassung BGBl 1975/335 nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG in der Fassung BGBl römisch eins 1999/28 zu einer

Geldstrafe von 90.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten,Geldstrafe von 90.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit gemäß Paragraph 20, FinStrG zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten,

verurteilt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Robert S***** und Nikolaus K***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin M***** im Übrigen werden verworfen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Martin M***** und Robert S***** auf die Strafneubemessung verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Nikolaus K***** wird Folge gegeben und über ihn eine

Geldstrafe von 40.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten,Geldstrafe von 40.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß Paragraph 20, FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten,

verhängt.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten Martin M*****, Robert S***** und Nikolaus K***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden und die amtswegige Maßnahme von Bedeutung – Martin M***** (zu 1 und 2 B iVm 2 A I), Robert S***** (zu 1) und Nikolaus K***** (zu 2 A I) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, M***** (zu 2 B iVm 2 A II) und K***** (zu 2 A II) darüber hinaus jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden und die amtswegige Maßnahme von Bedeutung – Martin M***** (zu 1 und 2 B in Verbindung mit 2 A römisch eins), Robert S***** (zu 1) und Nikolaus K***** (zu 2 A römisch eins) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG, M***** (zu 2 B in Verbindung mit 2 A römisch zwei) und K***** (zu 2 A römisch zwei) darüber hinaus jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Danach haben

(1) Robert S***** und Martin M***** vorsätzlich zur Ausführung der strafbaren Handlungen des gesondert Verfolgten Wolfgang Br***** beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG), der(1) Robert S***** und Martin M***** vorsätzlich zur Ausführung der strafbaren Handlungen des gesondert Verfolgten Wolfgang Br***** beigetragen (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG), der

im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Graz-Umgebung als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der B*****gmbH unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen binnen der gesetzlichen Erklärungsfrist (US 30) eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkte, und zwar

an Umsatzsteuer für das Jahr 2009 um 68.295,84 Euro und für das Jahr 2010 um 75.327,25 Euro sowie

an Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 um 27.313,69 Euro und für das Jahr 2010 um 69.509,06 Euro,

indem sie ihn bei der Beschaffung von Rechnungen, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde lagen und die zur Aufnahme in die Buchhaltung bestimmt waren, unterstützten, ferner

(2) im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Graz-Stadt

(A) Nikolaus K***** als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der N***** GmbH vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer

(I) unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen(römisch eins) unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen

für das Jahr 2012 um 62.825,04 Euro bewirkt und

für das Jahr 2013 um 6.199,80 Euro zu bewirken versucht (§ 13 FinStrG) sowiefür das Jahr 2013 um 6.199,80 Euro zu bewirken versucht (Paragraph 13, FinStrG) sowie

(II) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Kalendermonate(römisch zwei) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Kalendermonate

Jänner 2013 um 9.831,40 Euro,

April 2013 um 9.858 Euro,

Juni 2013 um 9.100 Euro,

Juli 2013 um 15.385,83 Euro und

August 2013 um 8.394 Euro

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, weiters

(B) Martin M***** vorsätzlich zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Nikolaus K***** laut den Schuldsprüchen A I und A II beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG), indem er Rechnungen, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde lagen und die zur Aufnahme in die Buchhaltung bestimmt waren, teils ausstellte, teils ihm vermittelte, wobei er die zu A II bewirkten Abgabenverkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.(B) Martin M***** vorsätzlich zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Nikolaus K***** laut den Schuldsprüchen A römisch eins und A römisch zwei beigetragen (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG), indem er Rechnungen, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde lagen und die zur Aufnahme in die Buchhaltung bestimmt waren, teils ausstellte, teils ihm vermittelte, wobei er die zu A römisch zwei bewirkten Abgabenverkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Dagegen wenden sich die von M***** auf Z 1, 3, 5, 9 und 11, von S***** auf Z 4, 5, 9 lit a und 11 und von K***** auf Z 3 und 5 jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Angeklagten.Dagegen wenden sich die von M***** auf Ziffer eins, 3, 5, 9 und 11, von S***** auf Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 11 und von K***** auf Ziffer 3 und 5 jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Angeklagten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin M*****, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Besetzungsrüge (Z 1) behauptete Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden des Schöffengerichts liegt nicht vor. Dass sie „im Verfahren“ (§ 43 Abs 1 Z 1 StPO) Staatsanwältin gewesen wäre, trifft – wie die Beschwerde selbst einräumt – nicht zu. Der Umstand, dass sie zurückliegend als (damals noch) Staatsanwältin mit einem anderen (Ermittlungs-)Verfahren gegen den Beschwerdeführer befasst war (das wegen nicht vom Anklagevorwurf umfasster Vorwürfe geführt wurde), hinwieder begründet (auch) keine Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO. Dass bei einer in jenem Verfahren durchgeführten Durchsuchung Datenträger mit den darauf gespeicherten gegenständlich inkriminierten Scheinrechnungen „gefunden wurden“, ändert daran nichts; ebenso wenig, dass die Vorsitzende daher am 13. Oktober 2016 (im Sinn des § 44 Abs 2 StPO) den Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Graz „im Hinblick auf § 43 Abs 1 Z 1 StPO um Überprüfung“ ersuchte (ON 1 S 19 verso; vgl auch ON 1 S 29 f). Die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten ist nämlich per se nicht geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit eines Richters zu wecken (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12; vgl RIS-Justiz RS0097017, RS0097086 [T4, T5], RS0096914).Die von der Besetzungsrüge (Ziffer eins,) behauptete Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden des Schöffengerichts liegt nicht vor. Dass sie „im Verfahren“ (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) Staatsanwältin gewesen wäre, trifft – wie die Beschwerde selbst einräumt – nicht zu. Der Umstand, dass sie zurückliegend als (damals noch) Staatsanwältin mit einem anderen (Ermittlungs-)Verfahren gegen den Beschwerdeführer befasst war (das wegen nicht vom Anklagevorwurf umfasster Vorwürfe geführt wurde), hinwieder begründet (auch) keine Ausgeschlossenheit nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. Dass bei einer in jenem Verfahren durchgeführten Durchsuchung Datenträger mit den darauf gespeicherten gegenständlich inkriminierten Scheinrechnungen „gefunden wurden“, ändert daran nichts; ebenso wenig, dass die Vorsitzende daher am 13. Oktober 2016 (im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, StPO) den Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Graz „im Hinblick auf Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO um Überprüfung“ ersuchte (ON 1 S 19 verso; vergleiche auch ON 1 S 29 f). Die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten ist nämlich per se nicht geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit eines Richters zu wecken (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 12; vergleiche RIS-Justiz RS0097017, RS0097086 [T4, T5], RS0096914).

Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider hat die Vorsitzende in der Hauptverhandlung am 28. März 2019
– nach dem hierüber aufgenommenen, unbedenklichen Protokoll – die Schöffen gemäß § 240a StPO beeidigt (ON 87 S 4). Der auf die Behauptung des Gegenteils gegründete Einwand eines Verstoßes gegen diese Bestimmung geht schon deshalb ins Leere.
Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider hat die Vorsitzende in der Hauptverhandlung am 28. März 2019, – nach dem hierüber aufgenommenen, unbedenklichen Protokoll – die Schöffen gemäß Paragraph 240 a, StPO beeidigt (ON 87 S 4). Der auf die Behauptung des Gegenteils gegründete Einwand eines Verstoßes gegen diese Bestimmung geht schon deshalb ins Leere.

Die von der Rechtsrüge (Z 9 [gemeint] lit a) vermissten Feststellungen zum auf Pflichtverletzungen und auf das Bewirken von Abgabenverkürzungen gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers finden sich auf den US 26 f und 31 f (zum Schuldspruch 1) sowie den US 35 f und 37 (zum Schuldspruch 2).Die von der Rechtsrüge (Ziffer 9, [gemeint] Litera a,) vermissten Feststellungen zum auf Pflichtverletzungen und auf das Bewirken von Abgabenverkürzungen gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers finden sich auf den US 26 f und 31 f (zum Schuldspruch 1) sowie den US 35 f und 37 (zum Schuldspruch 2).

Der Vorwurf, diese – zuvor als gar nicht getroffen bezeichneten – Feststellungen seien außerdem „begründungslos“ (der Sache nach Z 5 vierter Fall) geblieben, versäumt es, an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen (US 44 f) Maß zu nehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370).Der Vorwurf, diese – zuvor als gar nicht getroffen bezeichneten – Feststellungen seien außerdem „begründungslos“ (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) geblieben, versäumt es, an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen (US 44 f) Maß zu nehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370).

Welcher konkreten Konstatierungen zur „inneren Tatseite“ es – über die ohnedies getroffenen hinaus – zur rechtsrichtigen Beurteilung aus welchen Gründen noch bedurft haben sollte, wird nicht erklärt (siehe aber RIS-Justiz RS0116569).

Soweit die Rüge (zu den Schuldsprüchen 1 und 2 B) Feststellungen zu einem auf bestimmte „Beträge“ bezogenen Vorsatz des Beschwerdeführers fordert, sei hinzugefügt, dass der strafbestimmende Wertbetrag (§ 53 Abs 1 FinStrG) eine – außerhalb des jeweiligen Tatbestands gelegene – reine Rechengröße ist, auf deren (nicht „null“ betragende) Höhe sich der Vorsatz (gerade) nicht erstrecken muss (Lässig in WK2 FinStrG Vor FinStrG Rz 20 und FinStrG § 33 Rz 48, je mwN).Soweit die Rüge (zu den Schuldsprüchen 1 und 2 B) Feststellungen zu einem auf bestimmte „Beträge“ bezogenen Vorsatz des Beschwerdeführers fordert, sei hinzugefügt, dass der strafbestimmende Wertbetrag (Paragraph 53, Absatz eins, FinStrG) eine – außerhalb des jeweiligen Tatbestands gelegene – reine Rechengröße ist, auf deren (nicht „null“ betragende) Höhe sich der Vorsatz (gerade) nicht erstrecken muss (Lässig in WK2 FinStrG Vor FinStrG Rz 20 und FinStrG Paragraph 33, Rz 48, je mwN).

Dass es in Bezug auf jeden einzelnen der Monate Jänner, April und Juni bis August 2013 zu (mehr als „null“ betragenden) Verkürzungen kam, wurde – dem gegen den Schuldspruch 2 B (iVm 2 A II) gerichteten Vorbringen zuwider – im Ersturteil festgestellt (US 36 f).Dass es in Bezug auf jeden einzelnen der Monate Jänner, April und Juni bis August 2013 zu (mehr als „null“ betragenden) Verkürzungen kam, wurde – dem gegen den Schuldspruch 2 B in Verbindung mit 2 A römisch zwei) gerichteten Vorbringen zuwider – im Ersturteil festgestellt (US 36 f).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert S*****, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet:

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) verfielen nachstehende Beweisanträge des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen zu Recht der Abweisung (ON 96 S 29 f, ON 104 S 36):Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) verfielen nachstehende Beweisanträge des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen zu Recht der Abweisung (ON 96 S 29 f, ON 104 S 36):

Die Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung der Vesna Bj*****, des Karim Ib***** und des Erich Le***** zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer „von Anfang 2009 bis Mitte 2010“ „in Innsbruck lebte, sodass es erst gar nicht möglich ist, dass“ er (den in Graz lebenden) „Wolfgang Br***** bei der Organisation und Beschaffung von Schein- und Deckungsrechnungen für die B*****GmbH unterstützt haben kann“ (ON 96 S 28 iVm ON 74 S 7 ff), machten nicht klar, weshalb Verschiedenheit der Aufenthaltsorte des unmittelbaren Täters und des Beschwerdeführers ausschließen könnte, dass dieser die ihm (als Beiträge im Sinn des § 11 dritter Fall FinStrG) zur Last gelegten Verhaltensweisen gesetzt habe. Damit blieb sowohl offen, inwieweit Ersteres in der Lage wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (siehe aber RIS-Justiz RS0116987), als auch, inwieweit die gewünschten Beweisaufnahmen geeignet wären, Letzteres unter Beweis zu stellen (siehe aber RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f).Die Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung der Vesna Bj*****, des Karim Ib***** und des Erich Le***** zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer „von Anfang 2009 bis Mitte 2010“ „in Innsbruck lebte, sodass es erst gar nicht möglich ist, dass“ er (den in Graz lebenden) „Wolfgang Br***** bei der Organisation und Beschaffung von Schein- und Deckungsrechnungen für die B*****GmbH unterstützt haben kann“ (ON 96 S 28 in Verbindung mit ON 74 S 7 ff), machten nicht klar, weshalb Verschiedenheit der Aufenthaltsorte des unmittelbaren Täters und des Beschwerdeführers ausschließen könnte, dass dieser die ihm (als Beiträge im Sinn des Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) zur Last gelegten Verhaltensweisen gesetzt habe. Damit blieb sowohl offen, inwieweit Ersteres in der Lage wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (siehe aber RIS-Justiz RS0116987), als auch, inwieweit die gewünschten Beweisaufnahmen geeignet wären, Letzteres unter Beweis zu stellen (siehe aber RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f).

Soweit Anträge auf Vernehmung mehrerer Personen als Zeugen (ON 96 S 28 iVm ON 74 S 13 f, 15 ff und 21) zum Beweis dafür gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer „nicht der faktische Machthaber bzw Verantwortliche“ der L***** GmbH, der I***** GmbH oder der CP***** GmbH war, galten dem Erstgericht diese Beweisthemen ohnehin als erwiesen (US 25 bis 28 iVm US 22 f [§ 55 Abs 2 Z 3 StPO]).Soweit Anträge auf Vernehmung mehrerer Personen als Zeugen (ON 96 S 28 in Verbindung mit ON 74 S 13 f, 15 ff und 21) zum Beweis dafür gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer „nicht der faktische Machthaber bzw Verantwortliche“ der L***** GmbH, der I***** GmbH oder der CP***** GmbH war, galten dem Erstgericht diese Beweisthemen ohnehin als erwiesen (US 25 bis 28 in Verbindung mit US 22 f [§ 55 Absatz 2, Ziffer 3, StPO]).

Weshalb deren Bejahung der Annahme entgegenstehen sollte, der Beschwerdeführer habe Wolfgang B***** „bei der Organisation und Beschaffung von Schein- und Deckungsrechnungen“ der genannten Unternehmen „für die B*****GmbH“ unterstützt, machten die Anträge im Übrigen ebenso wenig deutlich (siehe aber RIS-Justiz RS0118444).

Ob die dem Beschwerdeführer „angelasteten Beitragshandlungen keineswegs kausal sind, weil Wolfgang Br***** auch alleine imstande gewesen ist, Scheinfirmen zu gründen“ (zum „Beweis“ wofür die zeugenschaftliche Vernehmung des Pascal Z***** beantragt wurde [ON 104 S 34]), hinwieder ist – als Rechtsfrage (siehe dazu RIS-Justiz RS0089832; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 82 f) – von vornherein kein Gegenstand der Beweisaufnahme (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 343).Ob die dem Beschwerdeführer „angelasteten Beitragshandlungen keineswegs kausal sind, weil Wolfgang Br***** auch alleine imstande gewesen ist, Scheinfirmen zu gründen“ (zum „Beweis“ wofür die zeugenschaftliche Vernehmung des Pascal Z***** beantragt wurde [ON 104 S 34]), hinwieder ist – als Rechtsfrage (siehe dazu RIS-Justiz RS0089832; Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 82 f) – von vornherein kein Gegenstand der Beweisaufnahme (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 343).

Mit Kritik an der Begründung der abweislichen Zwischenerkenntnisse entfernt sich die Rüge vom Prüfungsmaßstab des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0116749, RS0121628 [insbesondere T1]).

Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) sei vorangestellt, dass die Tathandlung des § 33 Abs 1 FinStrG (nicht im Gründen von „Scheingesellschaft[en]“, sondern) im Bewirken einer Abgabenverkürzung besteht (zum finanzstrafrechtlichen Tatbegriff eingehend Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 7 ff mwN). Kausale Beiträge (§ 11 dritter Fall FinStrG) hierzu können zeitlich bis zur Vollendung (§ 33 Abs 3 lit a FinStrG) des Finanzvergehens (dazu vorliegend US 28, 30 f) geleistet werden (RIS-Justiz RS0090346, jüngst 13 Os 118/18d [zu § 33 Abs 1 FinStrG]). Soll ein Beitrag – wie hier unter anderem (US 26) – im „Anwerben“ einer Person als Geschäftsführer für ein Unternehmen bestehen, das (unter anderem) zum Zweck des Ausstellens von Scheinrechnungen gegründet wurde, die den (inhaltlich unrichtigen) Abgabenerklärungen zugrundegelegt werden sollten (US 25 ff), kommt es für die Kausalität (zu diesem Erfordernis näher Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 82 f mwN) des betreffenden Verhaltens demnach nicht darauf an, ob es vor oder nach der Gründung dieses Unternehmens gesetzt wurde.Der Erledigung der Mängelrüge (Ziffer 5,) sei vorangestellt, dass die Tathandlung des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (nicht im Gründen von „Scheingesellschaft[en]“, sondern) im Bewirken einer Abgabenverkürzung besteht (zum finanzstrafrechtlichen Tatbegriff eingehend Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 7 ff mwN). Kausale Beiträge (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) hierzu können zeitlich bis zur Vollendung (Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG) des Finanzvergehens (dazu vorliegend US 28, 30 f) geleistet werden (RIS-Justiz RS0090346, jüngst 13 Os 118/18d [zu Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG]). Soll ein Beitrag – wie hier unter anderem (US 26) – im „Anwerben“ einer Person als Geschäftsführer für ein Unternehmen bestehen, das (unter anderem) zum Zweck des Ausstellens von Scheinrechnungen gegründet wurde, die den (inhaltlich unrichtigen) Abgabenerklärungen zugrundegelegt werden sollten (US 25 ff), kommt es für die Kausalität (zu diesem Erfordernis näher Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 82 f mwN) des betreffenden Verhaltens demnach nicht darauf an, ob es vor oder nach der Gründung dieses Unternehmens gesetzt wurde.

Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) ist Letzteres daher weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage bedeutsam, somit nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0117264). Soweit sie diesbezügliche Feststellungen bekämpft, verlässt sie schon deshalb den Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0117499).Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) ist Letzteres daher weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage bedeutsam, somit nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0117264). Soweit sie diesbezügliche Feststellungen bekämpft, verlässt sie schon deshalb den Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0117499).

Im Übrigen ging das Erstgericht – unmissverständlich – davon aus, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt „im Jänner/Februar 2009“ Tomaz L***** als Geschäftsführer der L***** GmbH anwarb, bevor diese Gesellschaft („sodann“) am 24. Februar 2009 errichtet wurde (US 26).

Auf Z 5 zweiter Fall gestützte Spekulationen, Wolfgang Br***** wäre auch „ohne die Mithilfe“ des Beschwerdeführers in der Lage gewesen, „Scheinfirmen zu gründen“, berühren ebenfalls keinen entscheidenden Aspekt. Dass die geleistete Hilfe zur Vollendung (§ 33 Abs 3 lit a FinStrG) des Finanzvergehens (§ 33 Abs 1 FinStrG) notwendig war und dessen Ausführung (§ 11 erster Fall FinStrG) ohne diese Hilfe unmöglich gewesen wäre, verlangt das Gesetz nämlich nicht (erneut RIS-Justiz RS0089832; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 82 f).Auf Ziffer 5, zweiter Fall gestützte Spekulationen, Wolfgang Br***** wäre auch „ohne die Mithilfe“ des Beschwerdeführers in der Lage gewesen, „Scheinfirmen zu gründen“, berühren ebenfalls keinen entscheidenden Aspekt. Dass die geleistete Hilfe zur Vollendung (Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG) des Finanzvergehens (Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) notwendig war und dessen Ausführung (Paragraph 11, erster Fall FinStrG) ohne diese Hilfe unmöglich gewesen wäre, verlangt das Gesetz nämlich nicht (erneut RIS-Justiz RS0089832; Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 82 f).

Die – das Ausstellen von Scheinrechnungen leugnende – Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung hat das Erstgericht nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern als unglaubhaft verworfen (US 41 f).Die – das Ausstellen von Scheinrechnungen leugnende – Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung hat das Erstgericht nicht übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern als unglaubhaft verworfen (US 41 f).

Das weitere Vorbringen vermisst Feststellungen (nominell auch Z 5, der Sache nach nur Z 9 lit a) zur Frage, an welchem „genauen Tag“ oder zu „welchem genauen Zeitpunkt“ der Beschwerdeführer den jeweiligen (Schein-)Geschäftsführer für die L***** GmbH, die ST***** GmbH, die I***** GmbH und die CP***** GmbH „angeworben“ oder „vermittelt“ hat (vgl US 26, 27 f). Weshalb es derartiger Konstatierungen (über die ohnehin getroffenen hinaus) zur rechtsrichtigen Beurteilung bedurft haben sollte, versäumt sie aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen (siehe aber RIS-Justiz RS0116569).Das weitere Vorbringen vermisst Feststellungen (nominell auch Ziffer 5,, der Sache nach nur Ziffer 9, Litera a,) zur Frage, an welchem „genauen Tag“ oder zu „welchem genauen Zeitpunkt“ der Beschwerdeführer den jeweiligen (Schein-)Geschäftsführer für die L***** GmbH, die ST***** GmbH, die I***** GmbH und die CP***** GmbH „angeworben“ oder „vermittelt“ hat vergleiche US 26, 27 f). Weshalb es derartiger Konstatierungen (über die ohnehin getroffenen hinaus) zur rechtsrichtigen Beurteilung bedurft haben sollte, versäumt sie aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen (siehe aber RIS-Justiz RS0116569).

Die Behauptung, das angefochtene Urteil lasse „offen, ob Wolfgang Br***** als unmittelbarer Täter die diesem gemäß § 33 Abs 1 FinStrG obliegenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten vorsätzlich verletzt hat“ (nominell verfehlt Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), setzt sich – prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) – über die (gerade) dazu getroffenen Urteilsfeststellungen (US 6 iVm US 28 und 30 f) hinweg. Mangels qualitativer Akzessorietät sonstigen Beitrags (§ 11 dritter Fall FinStrG) ist für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers übrigens gar nicht von Bedeutung, ob der unmittelbare Täter (§ 11 erster Fall FinStrG) vorsätzlich gehandelt hat (RIS-Justiz RS0120600; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 95).Die Behauptung, das angefochtene Urteil lasse „offen, ob Wolfgang Br***** als unmittelbarer Täter die diesem gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG obliegenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten vorsätzlich verletzt hat“ (nominell verfehlt Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), setzt sich – prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) – über die (gerade) dazu getroffenen Urteilsfeststellungen (US 6 in Verbindung mit US 28 und 30 f) hinweg. Mangels qualitativer Akzessorietät sonstigen Beitrags (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) ist für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers übrigens gar nicht von Bedeutung, ob der unmittelbare Täter (Paragraph 11, erster Fall FinStrG) vorsätzlich gehandelt hat (RIS-Justiz RS0120600; Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 95).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nikolaus K*****:

Zum Einwand der Verfahrensrüge (Z 3), in der Hauptverhandlung am 28. März 2019 wäre – entgegen § 240a StPO – die Beeidigung der Schöffen unterblieben, sei auf die Erledigung des inhaltsgleichen Vorbringens des Angeklagten Martin M***** verwiesen.Zum Einwand der Verfahrensrüge (Ziffer 3,), in der Hauptverhandlung am 28. März 2019 wäre – entgegen Paragraph 240 a, StPO – die Beeidigung der Schöffen unterblieben, sei auf die Erledigung des inhaltsgleichen Vorbringens des Angeklagten Martin M***** verwiesen.

Die Tatrichter gingen davon aus, dass es sich bei den der Jahresumsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2013 (2 A I) und den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April, Juni, Juli und August 2013 (2 A II) zugrunde gelegten (in der tabellarischen Übersicht auf US 37 angeführten) Rechnungen der C***** GmbH um „Schein- bzw. Deckungsrechnungen“ über Lieferungen und Leistungen handelte, die das genannte Unternehmen „tatsächlich nicht erbracht“ hat (US 36 f). Diese Feststellungen erschloss das Schöffengericht – im Übrigen willkürfrei – in vernetzter Betrachtung einer Vielzahl von Beweisergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen (US 47 bis 53).Die Tatrichter gingen davon aus, dass es sich bei den der Jahresumsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2013 (2 A römisch eins) und den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April, Juni, Juli und August 2013 (2 A römisch zwei) zugrunde gelegten (in der tabellarischen Übersicht auf US 37 angeführten) Rechnungen der C***** GmbH um „Schein- bzw. Deckungsrechnungen“ über Lieferungen und Leistungen handelte, die das genannte Unternehmen „tatsächlich nicht erbracht“ hat (US 36 f). Diese Feststellungen erschloss das Schöffengericht – im Übrigen willkürfrei – in vernetzter Betrachtung einer Vielzahl von Beweisergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen (US 47 bis 53).

Das dagegen gerichtete Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) versäumt es, an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswürdigung Maß zu nehmen, und bringt damit den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370).Das dagegen gerichtete Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) versäumt es, an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswürdigung Maß zu nehmen, und bringt damit den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370).

Weshalb für die rechtsrichtige Beurteilung Feststellungen darüber erforderlich sein sollten, ob in den betreffenden Rechnungen angeführte Leistungen von jemandem anderen erbracht wurden und wer „wenn nicht die C***** GmbH“ dies gewesen sein könnte, erklärt die Beschwerde (nominell Z 5, der Sache nach als Rechtsrüge) nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116569&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0116569).Weshalb für die rechtsrichtige Beurteilung Feststellungen darüber erforderlich sein sollten, ob in den betreffenden Rechnungen angeführte Leistungen von jemandem anderen erbracht wurden und wer „wenn nicht die C***** GmbH“ dies gewesen sein könnte, erklärt die Beschwerde (nominell Ziffer 5,, der Sache nach als Rechtsrüge) nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116569).

Soweit die Rüge (Z 5 zweiter, vierter und fünfter Fall) nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 1 StPO) konkrete Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0117499), sondern – jeweils isoliert – einzelne der dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (zur Frage der Beschaffung und Verarbeitung von Estrich [US 50], des Einkaufs von Fenstern [US 52] und der Erbringung von Elektroinstallationsarbeiten [US 51]) bekämpft, verfehlt sie von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T2]).Soweit die Rüge (Ziffer 5, zweiter, vierter und fünfter Fall) nicht deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer eins, StPO) konkrete Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0117499), sondern – jeweils isoliert – einzelne der dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (zur Frage der Beschaffung und Verarbeitung von Estrich [US 50], des Einkaufs von Fenstern [US 52] und der Erbringung von Elektroinstallationsarbeiten [US 51]) bekämpft, verfehlt sie von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T2]).

Auf der Feststellungsgrundlage des Ersturteils ist die Annahme echter Konkurrenz zwischen § 33 Abs 2 lit a FinStrG (2 A II) und § 33 Abs 1 FinStrG (2 A I in Bezug auf Jahresumsatzsteuer 2013) übrigens nicht zu beanstanden. Denn danach wurde Letzterer zwar nach Verwirklichung des Ersteren mit Beziehung auf denselben Steuerzeitraum, aber nicht mit Beziehung auf den gleichen Umsatzsteuer-Verkürzungsbetrag versucht (dazu Lässig in WK² FinStrG § 33 Rz 18 mwN).Auf der Feststellungsgrundlage des Ersturteils ist die Annahme echter Konkurrenz zwischen Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (2 A römisch zwei) und Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (2 A römisch eins in Bezug auf Jahresumsatzsteuer 2013) übrigens nicht zu beanstanden. Denn danach wurde Letzterer zwar nach Verwirklichung des Ersteren mit Beziehung auf denselben Steuerzeitraum, aber nicht mit Beziehung auf den gleichen Umsatzsteuer-Verkürzungsbetrag versucht (dazu Lässig in WK² FinStrG Paragraph 33, Rz 18 mwN).

In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen (§ 288 Abs 1 StPO).In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen (Paragraph 288, Absatz eins, StPO).

Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei hinzugefügt und der weiteren Rechtsmittelerledigung vorangestellt:Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO sei hinzugefügt und der weiteren Rechtsmittelerledigung vorangestellt:

Gemäß § 4 Abs 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (zur Beschränktheit des Gesetzesbegriffs „Recht“ auf finanzstrafgesetzliche Vorschriften RIS-Justiz RS0086016, RS0086020 [T1], RS0132285).Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (zur Beschränktheit des Gesetzesbegriffs „Recht“ auf finanzstrafgesetzliche Vorschriften RIS-Justiz RS0086016, RS0086020 [T1], RS0132285).

Der damit angeordnete Günstigkeitsvergleich ist nicht abstrakt, sondern konkret auf Basis des Urteilssachverhalts, und zwar – im Fall von Tatmehrheit (Realkonkurrenz) – für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen (RIS-Justiz RS0089011). Das Ergebnis dieser Prüfung ist entweder, dass – streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen (RIS-Justiz RS0119085 [insbesondere T1], RS0119545 [T1, T2], RS0089014) – das Urteilszeitrecht günstiger oder das Tatzeitrecht zumindest gleichgünstig für den Täter ist (vgl RIS-Justiz RS0112939). Je nachdem ist auf die (einzelne) Tat – in vollem Umfang (RIS-Justiz RS0091798) – entweder Tatzeit- oder Urteilszeitrecht anzuwenden, eine Mischung der verschiedenen Rechtsschichten ist insoweit also unzulässig (RIS-Justiz RS0119085 [T4, T5], RS0088953).Der damit angeordnete Günstigkeitsvergleich ist nicht abstrakt, sondern konkret auf Basis des Urteilssachverhalts, und zwar – im Fall von Tatmehrheit (Realkonkurrenz) – für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen (RIS-Justiz RS0089011). Das Ergebnis dieser Prüfung ist entweder, dass – streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen (RIS-Justiz RS0119085 [insbesondere T1], RS0119545 [T1, T2], RS0089014) – das Urteilszeitrecht günstiger oder das Tatzeitrecht zumindest gleichgünstig für den Täter ist vergleiche RIS-Justiz RS0112939). Je nachdem ist auf die (einzelne) Tat – in vollem Umfang (RIS-Justiz RS0091798) – entweder Tatzeit- oder Urteilszeitrecht anzuwenden, eine Mischung der verschiedenen Rechtsschichten ist insoweit also unzulässig (RIS-Justiz RS0119085 [T4, T5], RS0088953).

Aspekte (nicht der gerichtlichen Strafbarkeit [Z 9], der Subsumtion [Z 10] oder der Strafbefugnis [Z 11 erster Fall], sondern) der – einzelfallbezogenen – Strafbemessung (Z 11 zweiter und dritter Fall) sind für den Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 FinStrG) jedoch bedeutungslos (RIS-Justiz RS0091928, jüngst 13 Os 88/19v).Aspekte (nicht der gerichtlichen Strafbarkeit [Z 9], der Subsumtion [Z 10] oder der Strafbefugnis [Z 11 erster Fall], sondern) der – einzelfallbezogenen – Strafbemessung (Ziffer 11, zweiter und dritter Fall) sind für den Günstigkeitsvergleich (Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG) jedoch bedeutungslos (RIS-Justiz RS0091928, jüngst 13 Os 88/19v).

Nach dem Urteilssachverhalt erfüllen die von den Schuldsprüchen umfassten Taten die Tatbestandselemente teils des § 33 Abs 1 FinStrG, teils des § 33 Abs 2 lit a FinStrG (nicht aber des – mit BGBl I 2019/62, somit zum Urteilszeitpunkt bereits aufgehobenen – § 38 FinStrG in der zur jeweiligen Tatzeit geltenden Fassung). Der Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG (in der weiterhin geltenden Fassung BGBl 1975/335) blieb – ungeachtet wiederholter Änderungen des gesetzlichen Umfelds dieser Bestimmung – von den jeweiligen Tatzeitpunkten (1, 2 A I, 2 B iVm 2 A I) bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz unverändert. Gleiches gilt für § 33 Abs 2 lit a FinStrG (in der weiterhin geltenden Fassung BGBl I 2010/104) in Bezug auf die von den Schuldsprüchen 2 A II und 2 B iVm 2 A II erfassten Taten. Urteilszeitrecht und Tatzeitrecht sind daher hier unter dem Aspekt der Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO, vgl dazu RIS-Justiz RS0087102 und 13 Os 129/18x) ident.Nach dem Urteilssachverhalt erfüllen die von den Schuldsprüchen umfassten Taten die Tatbestandselemente teils des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG, teils des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (nicht aber des – mit BGBl I 2019/62, somit zum Urteilszeitpunkt bereits aufgehobenen – Paragraph 38, FinStrG in der zur jeweiligen Tatzeit geltenden Fassung). Der Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (in der weiterhin geltenden Fassung

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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