Norm
StGB §34 Abs2Rechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB deckt zwei Fallgruppen ab: Den allgemeinen Milderungsgrund der aufgrund der individuellen Mehrbelastung unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits und die durch Säumnisse staatlicher Organe zu verantwortende und solcherart iSd Art 6 Abs 1 erster Satz MRK unangemessen lange Verfahrensdauer andererseits.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB deckt zwei Fallgruppen ab: Den allgemeinen Milderungsgrund der aufgrund der individuellen Mehrbelastung unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits und die durch Säumnisse staatlicher Organe zu verantwortende und solcherart iSd Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK unangemessen lange Verfahrensdauer andererseits.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132858Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.04.2025