RS OGH 1992/9/16 13Ns13/92, 11Ns17/93, 13Ns6/94, 15Os82/95, 15Os178/95 (15Os179/95), 11Ns2/97, 11Os5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
beobachten
merken

Norm

StPO §43 Abs1 Z3
StPO §72

Rechtssatz

Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Ns 13/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 13 Ns 13/92
  • 11 Ns 17/93
    Entscheidungstext OGH 13.05.1993 11 Ns 17/93
    nur: Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. (T1)
  • 13 Ns 6/94
    Entscheidungstext OGH 06.07.1994 13 Ns 6/94
  • 15 Os 82/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 15 Os 82/95
  • 15 Os 178/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 15 Os 178/95
    Beisatz: Befangenheitsanschein bejaht. (T2)
  • 11 Ns 2/97
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 11 Ns 2/97
    Beis wie T2
  • 11 Os 50/01
    Entscheidungstext OGH 08.05.2001 11 Os 50/01
  • 13 Os 181/01
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 13 Os 181/01
    Auch; Beisatz: Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten, wie die urteilsmäßige Erledigung eines gegen einen Tatbeteiligten anhängig gewesenen Strafverfahrens oder eine außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommene Überprüfung, ob alle Ergebnisse der polizeilichen Erhebungstätigkeit im Gerichtsakt vollständig dokumentiert sind, erweckt den Anschein der Befangenheit ebensowenig wie die Tatsache, dass sich ein Mitglied des Gerichtes nicht im Sinn eines Antrages des Beschwerdeführers verhält. (T3)
  • 11 Ns 16/03
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 11 Ns 16/03
    Auch; nur: Befangenheit liegt vor, wenn eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde Motive gegeben ist. Es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. (T4)
  • 11 Os 74/03
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 11 Os 74/03
    Auch; nur: Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. (T5)
    Beisatz: Eine verfahrensrelevante Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes kann sich nur dadurch äußern, dass er das Verfahren in einer Weise leitet, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Frage stellt. (T6)
  • 15 Os 177/03
    Entscheidungstext OGH 22.04.2004 15 Os 177/03
    nur T1
  • 15 Os 75/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 15 Os 75/05a
    Vgl auch; Beisatz: Keine Befangenheit des beisitzenden Richters angesichts einer nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren seitens des Verteidigers erstatteten Strafanzeige. (T7)
  • 11 Ns 80/07i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Ns 80/07i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Freundschaftliche, über bloß formale kollegiale hinausgehende Kontakte eines Richters des Oberlandesgerichts, der Vater der Antragsteller ist - Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts bejaht. (T8)
  • 12 Os 11/08x
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 12 Os 11/08x
    Auch; nur: Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. (T9)
    Beisatz: Beisatz: Eine solche kann in der fehlenden Bereitschaft zum Ausdruck kommen, eine vor Schluss des Beweisverfahrens gefasste Meinung über die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten nach Maßgabe nachfolgender Verfahrensergebnisse entsprechend zu ändern. (T10)
    Beisatz: Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten (hier §§ 232, 245 Abs 1 StPO) begründet keinen Befangenheitsanschein, selbst wenn sie von (an sich überflüssigen - § 52 Abs 1 bis 3 Geo) persönlichen Bemerkungen begleitet werden. (T11)
  • 1 Präs 2690-4316/08d
    Entscheidungstext OGH 25.09.2008 1 Präs 2690-4316/08d
    Vgl; Beisatz: Angesichts der Anzeigeflut und der erkennbaren Tendenz des Beschwerdeführers, alle mit diesen Anzeigen befassten Richter, die nicht in seinem Sinn entschieden haben, durch eine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs auszuschalten, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Richter des 14. Senats des Obersten Gerichtshofs bereits vom Genannten angezeigt wurden und wegen seiner auch für jedermann erkennbaren aufgezeigten Intention keine Gründe vor, die volle Unbefangenheit und Unparteilichkeit der im Spruch genannten Richter und Richterinnen in Zweifel zu ziehen. Andernfalls läge es in der Hand einer Partei, sich durch bloße Anzeigeerstattung dem gesetzlichen Richter zu entziehen oder sogar ganze Gerichte auszuschalten. (T12)
  • 1 Präs 2690-213/09y
    Entscheidungstext OGH 19.01.2009 1 Präs 2690-213/09y
    Auch; Beisatz: Ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen einen bestimmten Richter vorgebracht werden. (T13)
  • 1 Präs 2690-753/09k
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 1 Präs 2690-753/09k
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig. (T14)
  • 1 Präs 2690-1667/09x
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 1 Präs 2690-1667/09x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Präsident, der Vizepräsident, Senatspräsidenten und Senatspräsidentinnen, die Richter und Richterinnen jenes Oberlandesgerichts, welches über die Berufung des Beschuldigten, der in erster Instanz wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zum Nachteil einer der Richterinnen dieses Oberlandesgerichts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, zu entscheiden gehabt hätte, zeigten an, dass sie zu der bedrohten Richterin freundschaftliche Beziehungen unterhalten. Das Bestehen solcher Beziehungen ist geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zweifelhaft erscheinen zu lassen und damit einen Ausschließungsgrund zu verwirklichen. Da aufgrund der Ausgeschlossenheit beinahe sämtlicher Richter des eigentlich zuständigen Oberlandesgerichts keine Bildung eines Senats, der über die Berufung des Beschuldigten entscheiden hätte können, mehr möglich war, wurde die Rechtssache vom Obersten Gerichtshof an ein anderes Oberlandesgericht übertragen. (T15)
  • 12 Os 125/08m
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 12 Os 125/08m
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass Beweisergebnisse aus einem anderen Verfahren in derselben Gerichtsabteilung zum einen auf Grund des in § 140 Abs 1 Z 4 StPO statuierten Verbotes, zum anderen infolge einer Aussageverweigerung der Zeugin nicht verwertbar, dem Richter aber dennoch bekannt waren, spricht für sich allein nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit im hier angesprochenen Berufungsverfahren, in dem dieser Richter als Mitglied des Rechtsmittelsenats an der Berufungsverhandlung und Entscheidung mitwirkte. (T16)
    Beisatz: Die Ausschlussgründe im Sinn des § 43 StPO stellen auf einen Bezug zur selben Straftat bzw zum selben Verfahren (Sache) ab, weshalb auch die Mitwirkung eines Richters an einem abgesondert geführten Verfahren gegen Mittäter oder sonstige Tatbeteiligte keine Ausschließung begründet. Gleiches gilt - mangels gesetzlicher Differenzierung - auch für den Bereich des Rechtsmittelverfahrens (vgl § 43 Abs 3 StPO). (T17)
  • 15 Os 14/09m
    Entscheidungstext OGH 15.04.2009 15 Os 14/09m
    nur T5
  • 1 Präs 2690-4129/09f
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 1 Präs 2690-4129/09f
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T14
  • 12 Ns 44/09f
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 12 Ns 44/09f
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Ein Ablehnungsantrag setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz der hievon betroffenen Richter in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren voraus. (T18)
  • 14 Os 9/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 9/09v
    Vgl; Beisatz: Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt nur bei begründet erscheinender Annahme vor, der Richter sei - ungeachtet einer vorläufigen, dem Verfahrensstand angepassten, zumeist unwillkürlich vonstatten gehenden und einer sachgerechten Stoffsammlung keineswegs hinderlichen Meinungsbildung - auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt, seine Einschätzung zu ändern (WK-StPO § 43 Rz 12). (T19)
    Beisatz: Im Übrigen sind weder der Umstand, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener des Angeklagten deckt, noch die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten oder die - vom Schöffengericht vorgenommene - Abweisung von Beweisanträgen per se geeignet, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen (vgl dazu WK-StPO § 43 Rz 9 ff). (T20)
  • 1 Präs 2690-5186/09x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2009 1 Präs 2690-5186/09x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T13
  • 1 Präs 2690-5167/09b
    Entscheidungstext OGH 18.11.2009 1 Präs 2690-5167/09b
    Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen freundschaftlicher Beziehungen ist geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zweifelhaft erscheinen zu lassen und damit einen Ausschließungsgrund zu verwirklichen. (T21)
  • 1 Präs 2690-5316/09i
    Entscheidungstext OGH 20.11.2009 1 Präs 2690-5316/09i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beis wie T14
  • 1 Präs 1521-5612/09v
    Entscheidungstext OGH 03.12.2009 1 Präs 1521-5612/09v
    Vgl auch; nur T1 nur: Der Anschein der Befangenheit genügt. (T22)
    Beis wie T2
  • 1 Präs 2690-849/10d
    Entscheidungstext OGH 08.02.2010 1 Präs 2690-849/10d
    Vgl auch; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T14
  • 1 Präs 2690-1115/10x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2010 1 Präs 2690-1115/10x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T13
  • 1 Präs 2690-1708/10b
    Entscheidungstext OGH 07.04.2010 1 Präs 2690-1708/10b
    Vgl auch; Beisatz: Unzulässige, rechtsmissbräuchlich wiederholte Ablehnungsanträge müssen nicht zum Gegenstand weiterer gerichtlicher Entscheidungen gemacht werden. (T23)
  • 1 Präs 2690-1643/10v
    Entscheidungstext OGH 07.04.2010 1 Präs 2690-1643/10v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T15
  • 11 Os 27/10w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 11 Os 27/10w
    Auch; nur T9
  • 1 Präs 2690-4437/10a
    Entscheidungstext OGH 07.09.2010 1 Präs 2690-4437/10a
    Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T14
  • 12 Ns 93/10p
    Entscheidungstext OGH 03.12.2010 12 Ns 93/10p
    Vgl
  • 9 Nc 6/11y
    Entscheidungstext OGH 04.05.2011 9 Nc 6/11y
  • 9 Nc 7/11w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 Nc 7/11w
    Vgl
  • 9 Nc 19/11k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 Nc 19/11k
  • 9 Nc 7/12x
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 9 Nc 7/12x
    nur T1
  • 6 Nc 18/11s
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Nc 18/11s
    Vgl; Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR. (T24)
  • 9 Nc 8/12v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 Nc 8/12v
    Auch
  • 12 Ns 38/12b
    Entscheidungstext OGH 03.05.2012 12 Ns 38/12b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Derartige persönliche Kontakte, die weit über ein bloßes dienstliches Begegnungsverhältnis hinausgehen, stellen äußere Umstände iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO dar, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (Lässig, WK?StPO § 43 Rz 10 f). (T25)
  • 9 Nc 37/12h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Nc 37/12h
  • 12 Ns 88/12f
    Entscheidungstext OGH 03.01.2013 12 Ns 88/12f
    Vgl auch; Beisatz: Mitwirkung im Disziplinarverfahren über die Suspendierung des Angeklagten. (T26)
  • 12 Ns 14/13z
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 12 Ns 14/13z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitwirkung an der Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Angeklagten. (T27)
  • 15 Os 110/12h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 15 Os 110/12h
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T11, Beis wie T20; Beisatz: Eine behauptete Freundschaft des Vorsitzenden mit einem - selbst unparteilichen (§ 126 Abs 4 StPO) – Sachverständigen ist per se nicht geeignet, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen. (T28)
  • 12 Ns 28/13h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 12 Ns 28/13h
    Vgl auch; Auch Beis wie T26; Auch Beis wie T27
  • 13 Os 24/13y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 13 Os 24/13y
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Da der Zweck des Erkenntnisverfahrens gerade darin liegt, zu überprüfen, ob die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel (§ 258 Abs 1 StPO) den der Anklage zu Grunde liegenden Tatverdacht (§ 210 Abs 1 StPO) im Sinn eines Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) verdichten oder zu einem Freispruch führen, indiziert die angebliche Erklärung des Vorsitzenden im Zuge der Urteilsbegründung, dass im gegenständlichen Strafverfahren „von Anfang an“ Verdachtsmomente dahin bestanden haben, dass „etwas getürkt worden“ sei und dass sich eben dieser Verdacht im Beweisverfahren bewahrheitet habe den angesprochenen Ausschließungsgrund nicht. (T29)
    Beisatz: Die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten ist nämlich per se nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Handelnden in Zweifel zu setzen. (T30)
  • 7 Nc 16/13g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Nc 16/13g
    Beisatz: Hier: Erstattung von Gutachten für eine Partei in der Vergangenheit. (T31)
  • 17 Os 7/13b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 7/13b
    Vgl auch; Beisatz: Die Würdigung von Beweisen in einer den Intentionen des Beschwerdeführers zuwiderlaufenden Weise (vgl § 258 Abs 2 StPO) weckt ebenso wenig Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden wie die Nichtannahme eines Milderungsgrundes oder die Zustellung einer Fehler enthaltenden Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung. (T32)
  • 23 Ns 2/14t
    Entscheidungstext OGH 20.03.2014 23 Ns 2/14t
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 7 Nc 19/14z
    Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Nc 19/14z
    Auch; nur T5
  • 12 Ns 41/14x
    Entscheidungstext OGH 02.06.2014 12 Ns 41/14x
    Vgl auch; Beis wie T27
  • 8 Nc 27/15k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Nc 27/15k
    Auch
  • 12 Ns 27/17t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2017 12 Ns 27/17t
    Auch; Beisatz: Der äußere Anschein von Befangenheit ist bei einem Richter, der die Tatsachenkontrolle (§ 362 Abs 1 StPO) in Bezug auf ein Verfahren ausübt, an welchem eine zu ihm im Angehörigenverhältnis (§ 72 StGB) stehende Person als Staatsanwältin mitgewirkt hat, zu bejahen. (T33)
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten