RS OGH 2002/6/26 12Os52/02, 12Os45/02, 14Os10/03, 14Os25/03, 14Os43/03, 11Os55/03, 12Os21/03, 11Os73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 A
StPO §285a Z2
StPO §285d Abs1 Z1
StPO §345 Abs1 Z11
StPO §345 Abs1 Z12

Rechtssatz

Zur prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge genügt es nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz (Schuldspruch statt Freispruch oder umgekehrt beziehungsweise Änderung der rechtlichen Unterstellung) zu behaupten. Diese ist vielmehr methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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