Norm
FinStrG §4 Abs2Rechtssatz
Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von bis zu 500.000 Euro ist die Strafdrohung des § 38 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 für den Täter günstiger als jene des § 33 Abs 5 FinStrG idF BGBl I 2019/62, weil Letztere eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren, Erstere hingegen bloß eine solche bis zu drei Jahren vorsieht. Die unterschiedlichen Geldstrafdrohungen sind insoweit bedeutungslos, weil die Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe das schwerer wiegende Übel darstellt. Dass die Freiheitsstrafe nach beiden in Rede stehenden Normen nur verhängt werden darf, wenn spezial- oder generalpräventive Gründe dies verlangen, ist als bloßer Strafbemessungsaspekt für den Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 FinStrG) irrelevant.Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von bis zu 500.000 Euro ist die Strafdrohung des Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2019/62 für den Täter günstiger als jene des Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2019/62, weil Letztere eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren, Erstere hingegen bloß eine solche bis zu drei Jahren vorsieht. Die unterschiedlichen Geldstrafdrohungen sind insoweit bedeutungslos, weil die Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe das schwerer wiegende Übel darstellt. Dass die Freiheitsstrafe nach beiden in Rede stehenden Normen nur verhängt werden darf, wenn spezial- oder generalpräventive Gründe dies verlangen, ist als bloßer Strafbemessungsaspekt für den Günstigkeitsvergleich (Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG) irrelevant.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132910Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023