RS OGH 2025/6/11 15Os163/03; 14Os135/04; 13Os151/07s; 11Os132/08h; 14Os129/10t; 14Os54/11i (14Os55/1

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Rechtssatz

Beim Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 zweiter Halbsatz FinStrG) sind nicht isoliert einzelne Sanktionselemente des Tatzeitrechts und des im Urteilszeitpunkt geltenden Rechts einander gegenüberzustellen. Vielmehr ist zu prüfen, welches Gesetz in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.Beim Günstigkeitsvergleich (Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Halbsatz FinStrG) sind nicht isoliert einzelne Sanktionselemente des Tatzeitrechts und des im Urteilszeitpunkt geltenden Rechts einander gegenüberzustellen. Vielmehr ist zu prüfen, welches Gesetz in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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