Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Romig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter M***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB idF BGBl I 1998/153 und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 10. Oktober 2014, GZ 37 Hv 53/14x-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Romig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter M***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB in der Fassung BGBl I 1998/153 und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 10. Oktober 2014, GZ 37 Hv 53/14x-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter M***** eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB idF BGBl I 1998/153 und mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl I 1998/153 (A./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB (B./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter M***** eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB in der Fassung BGBl I 1998/153 und mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 1998/153 (A./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach hat er von Anfang 1996 bis Mitte 2000 in B*****
A./ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an seiner am 10. Februar 1991 geborenen Stieftochter Ulrike S***** vorgenommen, indem erA./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an seiner am 10. Februar 1991 geborenen Stieftochter Ulrike S***** vorgenommen, indem er
1./ in mindestens zehn Angriffen mit seinem Daumen ihre nackte Scheide massierte,
2./ in jeweils einem Fall
a./ mit einer Perlenkette über ihre entblößte Vagina streichelte,
b./ seinen erigierten Penis zwischen ihre Oberschenkel führte,
wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine chronische Persönlichkeitsstörung mit vermindertem Selbstwertgefühl, vermindertem Selbstwirksamkeitserleben und Beziehungsproblemen - verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung - sowie eine Anpassungsstörung zur Folge hatten;wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine chronische Persönlichkeitsstörung mit vermindertem Selbstwertgefühl, vermindertem Selbstwirksamkeitserleben und Beziehungsproblemen - verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung - sowie eine Anpassungsstörung zur Folge hatten;
B./ durch die zu A./ genannten Taten wiederholt mit seinem minderjährigen Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Litera b, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts (einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen) mit dem im Urteil festgestellten Sachverhalt und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810,
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, der Schuldspruch zu A./ und B./ sei „rechtsirrig“ erfolgt, weil das Schöffengericht im Rahmen der Beweiswürdigung das Gutachten der Sachverständigen DDr. W***** über die psychischen Erkrankungen der Ulrike S***** und deren Ursachen in einigen von der Beschwerde zitierten Passagen unvollständig wiedergegeben habe und „die Dinge rechtlich anders liegen“ würden, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, der Schuldspruch zu A./ und B./ sei „rechtsirrig“ erfolgt, weil das Schöffengericht im Rahmen der Beweiswürdigung das Gutachten der Sachverständigen DDr. W***** über die psychischen Erkrankungen der Ulrike S***** und deren Ursachen in einigen von der Beschwerde zitierten Passagen unvollständig wiedergegeben habe und „die Dinge rechtlich anders liegen“ würden, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.
Die Beschwerde zeigt mit dieser Kritik an der Urteilsbegründung auch kein Begründungsdefizit (Z 5) auf, weil das Erstgericht ohne Verstoß gegen Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen dargelegt hat, warum aus seiner Sicht die Missbrauchshandlungen des Angeklagten die Hauptursache der psychischen Erkrankung des Opfers waren (US 17 ff), es - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht zu einer wörtlichen Zitierung des Inhalts des Sachverständigengutachtens verhalten war, und dessen zusammengefasste - in ihrer Kernaussage entgegen der Rüge jedoch richtige - Wiedergabe keine Aktenwidrigkeit bewirkte (RIS-Justiz RS0106642 [T9], RS0098377 [T1]); Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Die Beschwerde zeigt mit dieser Kritik an der Urteilsbegründung auch kein Begründungsdefizit (Ziffer 5,) auf, weil das Erstgericht ohne Verstoß gegen Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen dargelegt hat, warum aus seiner Sicht die Missbrauchshandlungen des Angeklagten die Hauptursache der psychischen Erkrankung des Opfers waren (US 17 ff), es - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - nicht zu einer wörtlichen Zitierung des Inhalts des Sachverständigengutachtens verhalten war, und dessen zusammengefasste - in ihrer Kernaussage entgegen der Rüge jedoch richtige - Wiedergabe keine Aktenwidrigkeit bewirkte (RIS-Justiz RS0106642 [T9], RS0098377 [T1]); Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467).
Insgesamt bekämpft der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen daher bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Insgesamt bekämpft der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen daher bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen
Schuldberufung.
Soweit die Rüge behauptet, die Schwere der Persönlichkeitsstörung des Opfers sei nur durch das „innerfamiliäre Verhalten, allgemein alles totzuschweigen“, erklärbar, sodass das Erstgericht dem Angeklagten das Fehlverhalten der Kindesmutter zugerechnet habe, orientiert sie sich nicht an den Urteilskonstatierungen, wonach die psychische Störung des Opfers eine „multifaktorielle Genese“ hat, deren Hauptursache die vom Angeklagten gesetzten Missbrauchshandlungen sind, ohne die es nicht zur vorliegenden Persönlichkeitsstörung gekommen wäre (US 9).
Die Verjährung (§ 57 StGB) der Taten reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) legt nicht dar, weshalb jener nicht die Hemmung der Die Verjährung (Paragraph 57, StGB) der Taten reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) legt nicht dar, weshalb jener nicht die Hemmung der
(
sowohl nach geltendem Recht als auch nach der zur Tatzeit bestehenden Rechtslage zehnjährigen) Verjährungsfrist nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB entgegensteht (vgl in diesem Zusammenhang die Übergangsbestimmung des Art XIV Abs 2 BGBl I 2009/40, wonach § 58 Abs 3 Z 3 StGB auch auf vor dessen Inkrafttreten [am 16. Juni 2009] begangene Taten anzuwenden ist, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen war).sowohl nach geltendem Recht als auch nach der zur Tatzeit bestehenden Rechtslage zehnjährigen) Verjährungsfrist nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB entgegensteht vergleiche in diesem Zusammenhang die Übergangsbestimmung des Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, BGBl I 2009/40, wonach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB auch auf vor dessen Inkrafttreten [am 16. Juni 2009] begangene Taten anzuwenden ist, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen war).
Bleibt anzumerken, dass Anknüpfungspunkt des nach § 61 zweiter Satz StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs die Tat, also der im Urteil festgestellte Lebenssachverhalt ist (RIS-Justiz RS0112939). Dabei ist der Günstigkeitsvergleich im Fall der Realkonkurrenz (vgl Ratz in WK2 Vor §§ 28-31 Rz 14, 16) für jede Tat gesondert vorzunehmen; im Fall der Idealkonkurrenz (vgl Ratz in WK2 Vor §§ 28-31 Rz 11, 16) ist der zu beurteilende Lebenssachverhalt entweder dem Urteilszeit- oder dem Tatzeitrecht zu unterstellen Bleibt anzumerken, dass Anknüpfungspunkt des nach Paragraph 61, zweiter Satz StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs die Tat, also der im Urteil festgestellte Lebenssachverhalt ist (RIS-Justiz RS0112939). Dabei ist der Günstigkeitsvergleich im Fall der Realkonkurrenz vergleiche Ratz in WK2 Vor Paragraphen 28 -, 31, Rz 14, 16) für jede Tat gesondert vorzunehmen; im Fall der Idealkonkurrenz vergleiche Ratz in WK2 Vor Paragraphen 28 -, 31, Rz 11, 16) ist der zu beurteilende Lebenssachverhalt entweder dem Urteilszeit- oder dem Tatzeitrecht zu unterstellen
(RIS-Justiz RS0089011 [T3, T4], RS0119085 [T5]).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht zwar richtig eine der von A./ umfassten Taten der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (BGBl I 1998/153) unterstellt, die übrigen Taten wären jedoch - weil das Tatzeitrecht für den Angeklagten aufgrund der gleichbleibenden Strafdrohung in seiner Gesamtauswirkung nicht günstiger war (§ 61 zweiter Satz StGB) - nach § 207 Abs 1 StGB in der im Urteilszeitpunkt geltenden Fassung zu subsumieren gewesen.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht zwar richtig eine der von A./ umfassten Taten der zur Tatzeit geltenden Fassung des Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (BGBl I 1998/153) unterstellt, die übrigen Taten wären jedoch - weil das Tatzeitrecht für den Angeklagten aufgrund der gleichbleibenden Strafdrohung in seiner Gesamtauswirkung nicht günstiger war (Paragraph 61, zweiter Satz StGB) - nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der im Urteilszeitpunkt geltenden Fassung zu subsumieren gewesen.
Auf Grund der Idealkonkurrenz zwischen den zu A./ und B./ genannten jeweils korrespondierenden strafbaren Handlungen wäre - im Hinblick auf die Subsumtion einer Tat als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § Auf Grund der Idealkonkurrenz zwischen den zu A./ und B./ genannten jeweils korrespondierenden strafbaren Handlungen wäre - im Hinblick auf die Subsumtion einer Tat als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph
207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB idF BGBl I 1998/153 - das dieselbe Tat betreffende Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses § 212 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 zu unterstellen gewesen.207 Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB in der Fassung BGBl römisch eins 1998/153 - das dieselbe Tat betreffende Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses Paragraph 212, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 zu unterstellen gewesen.
Eine amtswegige Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) dieser Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO), die keinen Einfluss auf den Strafrahmen haben und aus denen keine unrichtigen (nachteiligen) Strafzumessungstatsachen (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) resultieren (vgl US 34), war mangels konkreten Nachteils nicht erforderlich (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f). Bei der Entscheidung über die Berufung besteht für das Oberlandesgericht im erwähnten Umfang auch keine Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz (RIS-Justiz RS0118870).Eine amtswegige Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) dieser Subsumtionsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), die keinen Einfluss auf den Strafrahmen haben und aus denen keine unrichtigen (nachteiligen) Strafzumessungstatsachen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) resultieren vergleiche US 34), war mangels konkreten Nachteils nicht erforderlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f). Bei der Entscheidung über die Berufung besteht für das Oberlandesgericht im erwähnten Umfang auch keine Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz (RIS-Justiz RS0118870).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E110525European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00003.15B.0325.000Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016