RS OGH 2026/2/25 13Os149/99; 14Os2/00; 14Os155/08p; 13Os44/11m; 15Os99/11i; 15Os36/11z; 11Os108/11h;

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Rechtssatz

Das Ergebnis der nach § 61 iVm § 1 StGB durchzuführenden Prüfung ist entweder die Feststellung, dass das alte Recht günstiger oder das neue Recht zumindest gleichgünstig für den Täter ist. Die Günstigkeitsprüfung ist dabei für jede urteilsgegenständliche Tat, das heißt für jeden zu beurteilenden Sachverhalt ("Faktum") gesondert vorzunehmen.Das Ergebnis der nach Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph eins, StGB durchzuführenden Prüfung ist entweder die Feststellung, dass das alte Recht günstiger oder das neue Recht zumindest gleichgünstig für den Täter ist. Die Günstigkeitsprüfung ist dabei für jede urteilsgegenständliche Tat, das heißt für jeden zu beurteilenden Sachverhalt ("Faktum") gesondert vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112939

Im RIS seit

24.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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