TE OGH 2016/6/14 11Os48/16t

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Veröffentlicht am 14.06.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Nordmeyer, Mag. Michel und Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jülg, BSc, als Schriftführer in der Strafsache gegen A***** N***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 9. Dezember 2015, GZ 39 Hv 109/15v-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Nordmeyer, Mag. Michel und Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jülg, BSc, als Schriftführer in der Strafsache gegen A***** N***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 9. Dezember 2015, GZ 39 Hv 109/15v-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von gleichartigen Vorwürfen enthaltenden Urteil wurde A***** N***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A./I./ und II./) und nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB (A./III./), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I Nr 2001/130 (B./), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (richtig: idF BGBl I 2004/15; C./I./) und nach § 201 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2004/15 (C./II./) sowie der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (G./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1 Z 1, 15 StGB (D./I./ und II./), der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (E./) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (H./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von gleichartigen Vorwürfen enthaltenden Urteil wurde A***** N***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A./I./ und römisch zwei./) und nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB (A./III./), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I Nr 2001/130 (B./), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (richtig: in der Fassung BGBl I 2004/15; C./I./) und nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung vor BGBl I 2004/15 (C./II./) sowie der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (G./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraphen 212, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB (D./I./ und römisch zwei./), der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB (E./) sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (H./) schuldig erkannt.

         Danach hat er in H***** und andernorts

         A./ außer dem Fall des § 206 StGB [zu I./ und II./] eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen [und zu III./ versucht, eine solche von einer unmündigen Person an sich vornehmen zu lassen {US 6}], nämlich A./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB [zu römisch eins./ und römisch zwei./] eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen [und zu römisch drei./ versucht, eine solche von einer unmündigen Person an sich vornehmen zu lassen {US 6}], nämlich

         I./ seit dem Jahr 2000 bis zum 14. August 2009 in wiederholten Angriffen an seiner am 15. August 1995 geborenen Tochter U***** durch Reiben seines Geschlechtsteils an deren Anus; römisch eins./ seit dem Jahr 2000 bis zum 14. August 2009 in wiederholten Angriffen an seiner am 15. August 1995 geborenen Tochter U***** durch Reiben seines Geschlechtsteils an deren Anus;

         II./ im Jahr 2005 an seinem am 2. März 1998 geborenen Sohn Y***** durch Ziehen und Setzen auf sein Geschlechtsteil; römisch zwei./ im Jahr 2005 an seinem am 2. März 1998 geborenen Sohn Y***** durch Ziehen und Setzen auf sein Geschlechtsteil;

III./ im Jahr 2005 durch seinen am 2. März 1998 geborenen Sohn Y***** durch die sinngemäße Aufforderung, ihn im Genitalbereich zu küssen, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;römisch drei./ im Jahr 2005 durch seinen am 2. März 1998 geborenen Sohn Y***** durch die sinngemäße Aufforderung, ihn im Genitalbereich zu küssen, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

B./ mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen und zwar im Jahr 2001 oder 2002 mit seiner am 11. März 1994 geborenen unmündigen Tochter A***** durch Durchführung des Analverkehrs;

C./I./ vom Frühling 2010 bis zum Sommer 2013 in wiederholten Angriffen eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), nämlich U***** N***** durch Festhalten, Niederdrücken mit Körperkraft, Verriegeln der Kellertüre, Zuhalten des Mundes und die mehrfache Äußerung: „Mach das oder du stirbst“ zur Duldung des Vaginalverkehrs (richtig [US 8]:) und des Einführens eines Gummipenis in ihre Scheide (US 8), sohin zur Duldung des Beischlafs (richtig:) und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt;C./I./ vom Frühling 2010 bis zum Sommer 2013 in wiederholten Angriffen eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), nämlich U***** N***** durch Festhalten, Niederdrücken mit Körperkraft, Verriegeln der Kellertüre, Zuhalten des Mundes und die mehrfache Äußerung: „Mach das oder du stirbst“ zur Duldung des Vaginalverkehrs (richtig [US 8]:) und des Einführens eines Gummipenis in ihre Scheide (US 8), sohin zur Duldung des Beischlafs (richtig:) und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt;

C./II./ im Jahr 2001 oder 2002 [außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB] eine Person durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), nämlich A***** N*****, indem er die Schlafzimmertüre zusperrte und äußerte, er werde sie umbringen, wenn sie dies nicht mache, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Analverkehrs (s. B./) genötigt;C./II./ im Jahr 2001 oder 2002 [außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB] eine Person durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), nämlich A***** N*****, indem er die Schlafzimmertüre zusperrte und äußerte, er werde sie umbringen, wenn sie dies nicht mache, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Analverkehrs (s. B./) genötigt;

D./ mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen, nämlich

I./ vom Jahr 2000 bis zum Frühling 2010 durch die zu A./I./ angeführten Handlungen mit seiner am 15. August 1995 geborenen Tochter U*****;römisch eins./ vom Jahr 2000 bis zum Frühling 2010 durch die zu A./I./ angeführten Handlungen mit seiner am 15. August 1995 geborenen Tochter U*****;

II./ im Jahr 2005 durch die zu A./II./ und III./ angeführten Handlungen mit seinem am 2. März 1998 geborenen Sohn Y*****, wobei es zu A./III./ beim Versuch geblieben ist;römisch zwei./ im Jahr 2005 durch die zu A./II./ und römisch drei./ angeführten Handlungen mit seinem am 2. März 1998 geborenen Sohn Y*****, wobei es zu A./III./ beim Versuch geblieben ist;

E./ in der Zeit von 2010 bis zum Sommer 2013 mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, nämlich mit seiner Tochter U***** den Beischlaf vollzogen;

G./ zwischen 2010 und 2011 A***** N***** mit Gewalt, indem er sie würgte, ihr Schläge versetzte und durch die Drohung, sie umzubringen, sohin mit Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der beabsichtigten Information der Kindesmutter D***** genötigt;

H./ zwischen 2010 und 2011 durch die zu G./ angeführten Handlungen A***** N***** in Form von Nasenbluten und einer Verletzung an der Nase am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet der Angeklagte seine auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.Gegen dieses Urteil richtet der Angeklagte seine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch Abweisung (ON 81 S 14 f) der in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, dass die Angaben der Zeugen Y*****, A*****und U***** N***** jeweils nicht auf einem erlebnisbasierten Hintergrund beruhen, begehrten Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens (ON 81 S 14) Verteidigungsrechte nicht verletzt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch Abweisung (ON 81 S 14 f) der in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, dass die Angaben der Zeugen Y*****, A*****und U***** N***** jeweils nicht auf einem erlebnisbasierten Hintergrund beruhen, begehrten Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens (ON 81 S 14) Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, kommt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit die Hilfestellung durch einen Sachverständigen in Betracht (RIS-Justiz RS0120634; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350). Ein solcher Ausnahmefall wurde im Antrag nicht einmal behauptet. Zudem vermochte der Antragsteller die insofern erforderliche Bereitschaft der Opfer zur Mitwirkung an einer Begutachtung nicht darzustellen (RIS-Justiz RS0118956, RS0108614, RS0097584).Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, kommt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit die Hilfestellung durch einen Sachverständigen in Betracht (RIS-Justiz RS0120634; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). Ein solcher Ausnahmefall wurde im Antrag nicht einmal behauptet. Zudem vermochte der Antragsteller die insofern erforderliche Bereitschaft der Opfer zur Mitwirkung an einer Begutachtung nicht darzustellen (RIS-Justiz RS0118956, RS0108614, RS0097584).

Die in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Argumente als Versuch einer Antragsfundierung sind aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Entgegen der zu den Schuldspruchpunkten A./I./ und D./I./ erhobenen Mängelrüge (Z 5 erster Fall) sind die in Ansehung der (lebensaltersmäßig allein entscheidenden) Unmündigkeit bzw Minderjährigkeit des am 15. August 1995 geborenen Opfers getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte seine Tathandlungen „zu nicht feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum ab dem Jahr 2000 bis Frühling 2010“ (US 5), somit in dieser Zeitspanne gegenüber dem bis zum 15. August 2009 unmündigen (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB) und danach minderjährigen (Z 3 leg cit) Tatopfer setzte, nicht undeutlich.Entgegen der zu den Schuldspruchpunkten A./I./ und D./I./ erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) sind die in Ansehung der (lebensaltersmäßig allein entscheidenden) Unmündigkeit bzw Minderjährigkeit des am 15. August 1995 geborenen Opfers getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte seine Tathandlungen „zu nicht feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum ab dem Jahr 2000 bis Frühling 2010“ (US 5), somit in dieser Zeitspanne gegenüber dem bis zum 15. August 2009 unmündigen (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und danach minderjährigen (Ziffer 3, leg cit) Tatopfer setzte, nicht undeutlich.

Auch aus den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, wonach es der Angeklagte hinsichtlich U***** N***** jeweils ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass sie bis einschließlich 14. August 2009 unter vierzehn Jahre alt, somit unmündig und ab dem 15. August 2009 bis einschließlich seiner Handlungen im Frühling 2010 unter achtzehn Jahre, also minderjährig war (US 6), sind sowohl während der Unmündigkeit als auch während der Minderjährigkeit des Opfers gesetzte Übergriffe – mögen auch deren Zeitpunkte nicht festgestellt sein – klar ersichtlich.

Eine darüber hinausgehende Konkretisierung des Alters der Genannten ist im Übrigen ebenso wenig entscheidend wie die exakte Zahl der (im Rahmen einer gleichartigen Verbrechensmenge; RIS-Justiz RS0119552) gesetzten Übergriffe.

Dem die Gesamtheit der Entscheidungsgründe ignorierenden (RIS-Justiz RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419) Beschwerdevorbringen (Z 5 erster Fall zu A./III./ und D./2./) zuwider ist auch die auf den Angaben des zur Tatzeit unmündigen Y***** gründende (US 16) Feststellung, wonach dieser „sinngemäß“ durch den Angeklagten aufgefordert wurde, ihn im Genitalbereich zu küssen (US 5), hinreichend deutlich.Dem die Gesamtheit der Entscheidungsgründe ignorierenden (RIS-Justiz RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, erster Fall zu A./III./ und D./2./) zuwider ist auch die auf den Angaben des zur Tatzeit unmündigen Y***** gründende (US 16) Feststellung, wonach dieser „sinngemäß“ durch den Angeklagten aufgefordert wurde, ihn im Genitalbereich zu küssen (US 5), hinreichend deutlich.

Gleiches gilt hinsichtlich der zu C./II./ getroffenen, auf die Angaben der A***** N***** gestützten Konstatierung, wonach der Angeklagte die Genannte unter anderem unter „sinngemäßer“ Androhung des Umbringens („mach das oder ich werd dich umbringen“, „sonst bringt er mich um, wenn ich das nicht mache“) zum Analverkehr nötigte (US 6 f iVm US 18).Gleiches gilt hinsichtlich der zu C./II./ getroffenen, auf die Angaben der A***** N***** gestützten Konstatierung, wonach der Angeklagte die Genannte unter anderem unter „sinngemäßer“ Androhung des Umbringens („mach das oder ich werd dich umbringen“, „sonst bringt er mich um, wenn ich das nicht mache“) zum Analverkehr nötigte (US 6 f in Verbindung mit US 18).

Das zu C./I./ und E./ konkrete Tatzeiträume vermissende Vorbringen (Z 5 erster Fall) ignoriert den diesbezüglich festgestellten – selbst im Rechtsmittel mehrfach zitierten – „Zeitraum von Frühling 2010 bis Sommer 2013“ (US 7 f). Die einzelnen Tatzeitpunkte während dieser Zeitspanne sind wie das Alter des Opfers nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0098557; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419).Das zu C./I./ und E./ konkrete Tatzeiträume vermissende Vorbringen (Ziffer 5, erster Fall) ignoriert den diesbezüglich festgestellten – selbst im Rechtsmittel mehrfach zitierten – „Zeitraum von Frühling 2010 bis Sommer 2013“ (US 7 f). Die einzelnen Tatzeitpunkte während dieser Zeitspanne sind wie das Alter des Opfers nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0098557; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419).

„Dass es sich beim Ziehen und Setzen auf das Geschlechtsteil des Angeklagten um keine zufällige, sondern eine gezielte, sexualbezogene und nicht bloß flüchtige, sondern über einen längeren Zeitraum andauernde Berührung seines Penis mit der Haut seines Sohnes gehandelt hat“, stützten die Tatrichter der zu A./II./ und D./II./ ausgeführten Kritik (Z 5 vierter Fall) zuwider logisch und empirisch einwandfrei auf die Angaben des Opfers und die weiteren sexuellen Übergriffe zum Nachteil der anderen Kinder (US 16).„Dass es sich beim Ziehen und Setzen auf das Geschlechtsteil des Angeklagten um keine zufällige, sondern eine gezielte, sexualbezogene und nicht bloß flüchtige, sondern über einen längeren Zeitraum andauernde Berührung seines Penis mit der Haut seines Sohnes gehandelt hat“, stützten die Tatrichter der zu A./II./ und D./II./ ausgeführten Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider logisch und empirisch einwandfrei auf die Angaben des Opfers und die weiteren sexuellen Übergriffe zum Nachteil der anderen Kinder (US 16).

Die aus dem Gesamtzusammenhang gelöste, als „typische Scheinbegründung“ kritisierte Urteilspassage „es ist daher davon auszugehen, ...“ bezieht sich bloß auf die vom Schöffensenat – dem Beschwerdeführer vorteilhaft – verneinte Gewaltanwendung (US 16).

Von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen zu schließen, ist entgegen dem zu den Schuldsprüchen A./II./, C./II./ und D./II./ erstatteten Vorbringen (Z 5 vierter Fall) ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier – leugnenden bzw bloß Tatsächliches zugestehenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen zu schließen, ist entgegen dem zu den Schuldsprüchen A./II./, C./II./ und D./II./ erstatteten Vorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier – leugnenden bzw bloß Tatsächliches zugestehenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).

Entgegen der weiteren – erneut die Gesamtheit der Entscheidungsgründe prozessordnungswidrig übergehenden – Mängelrüge zu den Schuldsprüchen A./I./ bis III./, B./ sowie D./I./ und II./ (Z 5 vierter Fall), haben die Tatrichter Feststellungen zum Alter der Opfer zu den jeweiligen Tatzeiten und ihre Geburtsdaten jeweils mängelfrei auf deren Angaben (hinsichtlich der Geburtsdaten auch auf jene des Angeklagten) gestützt (US 13; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Entgegen der weiteren – erneut die Gesamtheit der Entscheidungsgründe prozessordnungswidrig übergehenden – Mängelrüge zu den Schuldsprüchen A./I./ bis römisch drei./, B./ sowie D./I./ und römisch zwei./ (Ziffer 5, vierter Fall), haben die Tatrichter Feststellungen zum Alter der Opfer zu den jeweiligen Tatzeiten und ihre Geburtsdaten jeweils mängelfrei auf deren Angaben (hinsichtlich der Geburtsdaten auch auf jene des Angeklagten) gestützt (US 13; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).

Weshalb die exakten Zeitpunkte der einzelnen, während der Unmündigkeit bzw Minderjährigkeit gegenüber den Opfern gesetzten sexuellen Übergriffe bzw das genaue Alter der U***** zu C./I./ und E./ bzw der A***** N***** zu C./II./ entscheidend wären, legt die Rüge nicht dar.

Im Übrigen ist die unter Verweis auf das „entsprechende kindliche Erscheinungsbild“ der zur Tathandlung zu B./ sieben- bzw achtjährigen A***** erfolgte Begründung der Unmündigkeit des Tatopfers (US 19) nicht zu beanstanden.

         Die zu A./II./ und D./II./ ausgeführte, eine geschlechtliche Handlung bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit der Behauptung einer unerheblichen und ungewollten, bloß flüchtigen sexualbezogenen Berührung geringer Intensität und Dauer prozessordnungswidrig den festgestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584), wonach der Angeklagte seinen unter vierzehn Jahre alten, gleichfalls unbekleideten Sohn gezielt, nicht bloß flüchtig und über einen längeren Zeitraum auf sein teilweise erigiertes Geschlechtsteil setzte (US 5 iVm US 15 f; RIS-Justiz RS0095733, RS0095739; Philipp in WK2 StGB § 202 Rz 9 ff, § 207 Rz 7 ff). Die zu A./II./ und D./II./ ausgeführte, eine geschlechtliche Handlung bestreitende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht mit der Behauptung einer unerheblichen und ungewollten, bloß flüchtigen sexualbezogenen Berührung geringer Intensität und Dauer prozessordnungswidrig den festgestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584), wonach der Angeklagte seinen unter vierzehn Jahre alten, gleichfalls unbekleideten Sohn gezielt, nicht bloß flüchtig und über einen längeren Zeitraum auf sein teilweise erigiertes Geschlechtsteil setzte (US 5 in Verbindung mit US 15 f; RIS-Justiz RS0095733, RS0095739; Philipp in WK2 StGB Paragraph 202, Rz 9 ff, Paragraph 207, Rz 7 ff).

Weshalb ein Reiben des Penis des Angeklagten am Geschlechtsteil seines Sohnes bzw ein Gelangen des Penis des Rechtsmittelwerbers in den Bereich des Anus des Opfers zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 207 Abs 1 StGB erforderlich und die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 6) unzureichend wären, wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116565; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Weshalb ein Reiben des Penis des Angeklagten am Geschlechtsteil seines Sohnes bzw ein Gelangen des Penis des Rechtsmittelwerbers in den Bereich des Anus des Opfers zur Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB erforderlich und die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 6) unzureichend wären, wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116565; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).

Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bleibt anzumerken, dass die dem § 201 Abs 2 StGB idF BGBl I 2001/130 erfolgte Subsumtion der Vergewaltigung „zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 2001 und 2002“ (C./II./) trotz des nicht bestimmten Tatzeitpunkts dahin stehen kann, weil die Fassung nach BGBl 1989/242 unter dem Gesichtspunkt der Günstigkeit gleichwertig ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Erstgericht wegen Unzulässigkeit einer Kombination unterschiedlicher Rechtsschichten (Höpfel/U. Kathrein in WK² § 61 Rz 6; RIS-Justiz RS0112939) die idealkonkurrierend verwirklichte Missbrauchshandlung (B./) zu Recht der – bis zum Urteilszeitpunkt unverändert gebliebenen – Bestimmung des § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 unterstellte.Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bleibt anzumerken, dass die dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 erfolgte Subsumtion der Vergewaltigung „zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 2001 und 2002“ (C./II./) trotz des nicht bestimmten Tatzeitpunkts dahin stehen kann, weil die Fassung nach BGBl 1989/242 unter dem Gesichtspunkt der Günstigkeit gleichwertig ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Erstgericht wegen Unzulässigkeit einer Kombination unterschiedlicher Rechtsschichten (Höpfel/U. Kathrein in WK² Paragraph 61, Rz 6; RIS-Justiz RS0112939) die idealkonkurrierend verwirklichte Missbrauchshandlung (B./) zu Recht der – bis zum Urteilszeitpunkt unverändert gebliebenen – Bestimmung des Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 unterstellte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung – bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung – bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00048.16T.0614.000

Im RIS seit

07.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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