RS OGH 2006/3/16 15Os8/06z, 15Os26/06x, 13Os105/06z, 15Os92/06b, 11Os137/06s, 13Os15/07s, 13Os38/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2006
beobachten
merken

Norm

StPO §126 Abs1 B
StPO §258 Abs2 A
StPO §258 Abs2 Ba
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Eine Beweisführung über die Beweiskraft von Beweisen, etwa zur Glaubwürdigkeit von Zeugen, ist grundsätzlich zulässig, jedoch kommt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen die Hilfestellung durch einen Sachverständigen nur ausnahmsweise, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht (WK-StPO § 281 Rz 350).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kontrollbeweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120634

Im RIS seit

15.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten