RS OGH 2025/3/4 13Os34/02; 13Os118/02; 13Os105/02; 14Os5/03; 14Os154/02; 14Os47/03; 13Os50/03; 13Os8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2002
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Abgesehen vom Erfordernis der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen und der Verpflichtung des Gerichtes zur gedrängten Darstellung der Gründe ist bei der Ausführung der Mängelrüge zu beachten, dass die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind (§ 258 Abs 2 StPO), sodass die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse nicht zielführend ist.Abgesehen vom Erfordernis der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen und der Verpflichtung des Gerichtes zur gedrängten Darstellung der Gründe ist bei der Ausführung der Mängelrüge zu beachten, dass die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), sodass die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse nicht zielführend ist.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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