TE OGH 2015/8/27 12Os86/15m

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Veröffentlicht am 27.08.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pottmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 21. Mai 2015, GZ 7 Hv 51/15g-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pottmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall, 15 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 21. Mai 2015, GZ 7 Hv 51/15g-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall, 15 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 14. oder 15. Mai 2014 in W***** nachstehenden Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert durch Aufzwängen einer elektrischen Schiebetür mittels eines Spanngurts und dazugehöriger Gurtratsche, durch Einschlagen einer Verbindungstür und durch Aufbrechen mehrerer Schränke und Laden mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar,

1./ zum Nachteil der F***** GmbH Kassageld in Höhe von 1.455,31 Euro;

2./ zum Nachteil der K***** GmbH einen Laptop samt Laptoptasche, ein Tablet und zwei externe Festplatten im Wert von insgesamt 1.408,99 Euro;

3./ zum Nachteil der E***** GmbH Diebesgut in unbekanntem Wert, wobei die Tathandlung aus unbekannter Ursache beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Abgesehen von der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen und der daraus resultierenden Unanfechtbarkeit der Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB mit Mängelrüge (RIS-Justiz RS0117604, RS0013731), geht der - aus der verworfenen Verantwortung des Angeklagten abgeleitete (vgl US 3 f) - Einwand der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) zur Frage, ob der Beschwerdeführer das ihm angelastete Verbrechen als Mittäter oder Beitragstäter begangen haben soll, schon deshalb ins Leere, weil die Tatrichter unmissverständlich von dessen Alleintäterschaft ausgegangen sind (US 2 f).Abgesehen von der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen und der daraus resultierenden Unanfechtbarkeit der Art strafbarer Beteiligung nach Paragraph 12, StGB mit Mängelrüge (RIS-Justiz RS0117604, RS0013731), geht der - aus der verworfenen Verantwortung des Angeklagten abgeleitete vergleiche US 3 f) - Einwand der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) zur Frage, ob der Beschwerdeführer das ihm angelastete Verbrechen als Mittäter oder Beitragstäter begangen haben soll, schon deshalb ins Leere, weil die Tatrichter unmissverständlich von dessen Alleintäterschaft ausgegangen sind (US 2 f).

Der Vorwurf, der Vorhalt der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, wonach ein DNA-Abrieb nur dann Erfolg hat, wenn dieser Gegenstand nachhaltig, intensiv und lange von jemandem berührt wird (ON 33 S 7) sei unzutreffend, betrifft weder den Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO noch die Entscheidungsgründe (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 392) und ist daher aus Z 5 unbeachtlich. Die Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall), zumal das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, am Spanngurt angekommen oder ihn berührt zu haben, als Schutzbehauptung qualifiziert habe, ohne auf diese Einlassung und „die technischen Erkenntnisse näher einzugehen“, scheitert bereits daran, dass es die Beschwerde unterlässt, an der Gesamtheit der Urteilserwägungen, die sich keineswegs bloß auf das Vorliegen eines DNA-Treffers stützten und die (nicht nur darauf bezogenen) Angaben des Beschwerdeführers eingehend erörterten, jedoch als widerlegt erachteten (US 3 bis 6), Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Der Vorwurf, der Vorhalt der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, wonach ein DNA-Abrieb nur dann Erfolg hat, wenn dieser Gegenstand nachhaltig, intensiv und lange von jemandem berührt wird (ON 33 S 7) sei unzutreffend, betrifft weder den Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO noch die Entscheidungsgründe vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 392) und ist daher aus Ziffer 5, unbeachtlich. Die Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall), zumal das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, am Spanngurt angekommen oder ihn berührt zu haben, als Schutzbehauptung qualifiziert habe, ohne auf diese Einlassung und „die technischen Erkenntnisse näher einzugehen“, scheitert bereits daran, dass es die Beschwerde unterlässt, an der Gesamtheit der Urteilserwägungen, die sich keineswegs bloß auf das Vorliegen eines DNA-Treffers stützten und die (nicht nur darauf bezogenen) Angaben des Beschwerdeführers eingehend erörterten, jedoch als widerlegt erachteten (US 3 bis 6), Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E112001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00086.15M.0827.000

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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