Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Z 5 noch aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden.Die Art strafbarer Beteiligung nach Paragraph 12, StGB kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Ziffer 5, noch aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte