RS OGH 2003/5/8 12Os25/03, 12Os15/03, 14Os156/02, 15Os66/03, 12Os86/03, 14Os92/03, 11Os47/04, 14Os86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2003
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Norm

FinStrG §11
StGB §12 C
StPO §281 Abs1 Z5
StPO §281 Abs1 Z10 B
StPO §290 Abs1

Rechtssatz

Die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Z 5 noch aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117604

Im RIS seit

07.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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