Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jozef M***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Jozef M***** und Kristina K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 29. Dezember 2015, GZ 34 Hv 128/15v-81a, sowie die Beschwerde der Angeklagten Kristina K***** gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jozef M***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Jozef M***** und Kristina K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 29. Dezember 2015, GZ 34 Hv 128/15v-81a, sowie die Beschwerde der Angeklagten Kristina K***** gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Jozef M***** und Kristina K***** jeweils des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Jozef M***** und Kristina K***** jeweils des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie (zusammengefasst) in 33 vom 22. August 2015 bis zum 9. Oktober 2015 begangenen Angriffen in B***** und L***** im Urteil angeführten Gewahrsamsträgern dort näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen von 3.000 Euro übersteigendem Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils weggenommen, teils dies versucht, indem sie im einverständlichen Zusammenwirken auf im Urteil beschriebene Weise in Keller, Kellerabteile und Wohnungen teils einbrachen, teils mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eindrangen.
Rechtliche Beurteilung
Auf die angemeldete (ON 81 S 33 verso), aber nicht ausgeführte (vgl ON 91 S 7) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jozef M***** war keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Auf die angemeldete (ON 81 S 33 verso), aber nicht ausgeführte vergleiche ON 91 S 7) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jozef M***** war keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Kristina K***** wiederum verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Kristina K***** wiederum verfehlt ihr Ziel.
Ihr (aus Z 10 erhobener) Einwand, das Schöffengericht sei zu Unrecht von Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB) der Beschwerdeführerin ausgegangen, versäumt es darzulegen (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Täterschaftsform - entgegen ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0117604) - subsumtionsrelevant sein sollte. Zudem weicht er prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) vom Urteilssachverhalt (US 10) ab, der die bekämpfte rechtliche Schlussfolgerung ohnedies trägt.Ihr (aus Ziffer 10, erhobener) Einwand, das Schöffengericht sei zu Unrecht von Mittäterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) der Beschwerdeführerin ausgegangen, versäumt es darzulegen (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Täterschaftsform - entgegen ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0117604) - subsumtionsrelevant sein sollte. Zudem weicht er prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) vom Urteilssachverhalt (US 10) ab, der die bekämpfte rechtliche Schlussfolgerung ohnedies trägt.
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe einen Milderungsgrund übergangen, erstattet die Sanktionsrüge (Z 11) nur ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911, RS0116960).Mit der Behauptung, das Erstgericht habe einen Milderungsgrund übergangen, erstattet die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) nur ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911, RS0116960).
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E114324European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00026.16X.0413.000Im RIS seit
28.04.2016Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016