Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe nicht berücksichtigt, wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch ein Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze behauptet wird.Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe nicht berücksichtigt, wird der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch ein Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze behauptet wird.
Entscheidungstexte