Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas M***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Jänner 1995, GZ 2 c Vr 6.619/94-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas M***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Jänner 1995, GZ 2 c römisch fünf r 6.619/94-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Andreas M***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Andreas M***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er am 3.September 1992 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Martin W***** und Walter R***** als Mittäter (laut US 4 als Bestimmungstäter, was allerdings wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB dahingestellt bleiben kann) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma B***** durch die Vorgabe, Martin W***** sei ein redlicher Leasingnehmer, mithin durch Täuschung über Tatsachen zur Herausgabe eines PKW Mercedes 300 SE im Wert von etwa einer Million S, sohin zu einer Handlung verleitet, die die Firma B***** an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden etwa eine Million S beträgt, demnach 500.000 S übersteigt.Darnach hat er am 3.September 1992 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Martin W***** und Walter R***** als Mittäter (laut US 4 als Bestimmungstäter, was allerdings wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB dahingestellt bleiben kann) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma B***** durch die Vorgabe, Martin W***** sei ein redlicher Leasingnehmer, mithin durch Täuschung über Tatsachen zur Herausgabe eines PKW Mercedes 300 SE im Wert von etwa einer Million S, sohin zu einer Handlung verleitet, die die Firma B***** an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden etwa eine Million S beträgt, demnach 500.000 S übersteigt.
Die gegen dieses Urteil aus den Gründen der Z 5 a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihre gesetzmäßige Ausführung, weil der Beschwerdeführer bloß Kritik an der Beweiskraft der belastenden Angaben des Martin W***** übt, ohne dabei aktenkundige Verfahrensergebnisse darzutun, aus welchen erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen abgeleitet werden könnten und er im übrigen (Z 11) mit der Behauptung eines zusätzlichen Milderungsgrundes und der Unangemessenheit der Freiheitsstrafe in Relation zum bewirkten Schaden der Sache nach ausschließlich Berufungsgründe geltend macht.Die gegen dieses Urteil aus den Gründen der Ziffer 5, a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihre gesetzmäßige Ausführung, weil der Beschwerdeführer bloß Kritik an der Beweiskraft der belastenden Angaben des Martin W***** übt, ohne dabei aktenkundige Verfahrensergebnisse darzutun, aus welchen erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen abgeleitet werden könnten und er im übrigen (Ziffer 11,) mit der Behauptung eines zusätzlichen Milderungsgrundes und der Unangemessenheit der Freiheitsstrafe in Relation zum bewirkten Schaden der Sache nach ausschließlich Berufungsgründe geltend macht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00046.9507.0516.0Dokumentnummer
JJT_19950516_OGH0002_0140OS00046_9500007_000