Norm
StPO §281 Abs1 Z11 Fall2Rechtssatz
Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war (WK-StPO § 281 Rz 692). Nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht in Anschlag gebrachte Strafzumessungstatsachen sind daher bloß als Berufungsvorbringen beachtlich.Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Ziffer 11, zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war (WK-StPO Paragraph 281, Rz 692). Nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht in Anschlag gebrachte Strafzumessungstatsachen sind daher bloß als Berufungsvorbringen beachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116960Im RIS seit
15.11.2002Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026