- RS0116960">13 Os 120/02
- RS0116960">14 Os 4/03
Vgl auch; nur: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T1)
- RS0116960">15 Os 29/03
Vgl auch; Beisatz: Eine entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO ist nur eine solche, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die - richterlichem Ermessen entrückte - Anwendung einer Strafbemessungsvorschrift abhängt. (T2)
- RS0116960">12 Os 7/04
Auch; nur: Nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht in Anschlag gebrachte Strafzumessungstatsachen sind bloß als Berufungsvorbringen beachtlich. (T3)
- RS0116960">14 Os 10/06m
nur: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T4)
Beis wie T2; Beisatz: Nur wenn die Frage, welche Tatsachen für die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung einer Strafzumessungstatsache zu berücksichtigen waren, offenbar falsch beantwortet und solcherart eine festgestellte Tatsache beim Ausspruch über die Strafe gesetzwidrig „berücksichtigt oder übergangen" wurde, ist der Strafausspruch nichtig nach Z 11 zweiter Fall. (T5)
- RS0116960">12 Os 107/06m
Auch; nur T3
- RS0116960">13 Os 107/08x
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 107/08x
Auch
- RS0116960">12 Os 160/08h
Entscheidungstext OGH 15.01.2009 12 Os 160/08h
Vgl; Beisatz: Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. (T6)
Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T7)
Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des
§ 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T8)
Beisatz: Hier: Milderungsgrund des
§ 34 Abs 2 StGB. (T9)
- RS0116960">11 Os 106/09m
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR, AUSL_EGMR 13.10.2009 11 Os 106/09m
Vgl; Beis wie T8
- RS0116960">14 Os 134/09a
Vgl auch; nur T3
- RS0116960">13 Os 53/11k
Auch
- RS0116960">12 Os 94/11g
Auch; nur T3
- RS0116960">12 Os 165/12z
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 165/12z
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Nichtanwendung des
§ 13 Abs 1 JGG. (T10)
- RS0116960">14 Os 44/13x
Entscheidungstext OGH 11.06.2013 14 Os 44/13x
Vgl; Beisatz: Hier: Unterbliebene Berücksichtigung des behaupteten Tatmotivs (Beschaffungskriminalität) stellt bloß ein Berufungsvorbringen dar. (T11)
- RS0116960">14 Os 164/13v
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 14 Os 164/13v
Auch; nur T3
- 11 Os 157/14c
Entscheidungstext OGH 03.02.2015 11 Os 157/14c
Auch; nur T3
- RS0116960">13 Os 23/15d
Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 23/15d
Auch; Beisatz: Der Einwand unterbliebener Berücksichtigung der Alkoholisierung des Angeklagten als mildernd stellt nur ein Berufungsvorbringen dar. (T12)
- RS0116960">11 Os 108/15i
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 11 Os 108/15i
Auch
- RS0116960">11 Os 73/15t
Entscheidungstext OGH 19.05.2016 11 Os 73/15t
Auch; Beis wie T9
- RS0116960">13 Os 26/16x
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 13 Os 26/16x
Auch
- RS0116960">14 Os 104/16z
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 14 Os 104/16z
Auch
- RS0116960">12 Os 119/16s
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 12 Os 119/16s
Auch
- RS0116960">14 Os 23/17i
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 14 Os 23/17i
Auch; Beisatz: Werden außertatbestandliche Folgen beim Strafausspruch in Rechnung gestellt, bilden sie für diesen also eine maßgebende Tatsache, setzt dies dahingehende Feststellungen (mit ausreichendem Sachverhaltsbezug) voraus. (T13)
- RS0116960">14 Os 71/17y
Auch
- RS0116960">12 Os 30/18f
Auch; Beis wie T13
- RS0116960">12 Os 114/18h
Auch
- RS0116960">12 Os 133/18b
Auch
- RS0116960">15 Os 79/19k
Vgl; nur T3
- RS0116960">15 Os 107/19b
Entscheidungstext OGH 17.10.2019 15 Os 107/19b
Vgl
- RS0116960">14 Os 6/20v
Vgl
- RS0116960">13 Os 102/20d
Vgl
- RS0116960">12 Os 48/21g
Vgl; Beisatz: Ungeklärt gebliebene Indizien für Strafzumessungstatsachen, über deren Vorliegen das Erstgericht rechtlich nicht absprach, oder in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Strafzumessungstatsachen, die das Erstgericht überging, also weder heranzog, noch erkennbar als nicht heranziehbar beurteilte, sind kein Gegenstand der Z 11 bzw Z 13 zweiter Fall. (T14)
- RS0116960">12 Os 27/22w
Vgl
- RS0116960">15 Os 33/22z
Entscheidungstext OGH 07.06.2022 15 Os 33/22z
Vgl
- RS0116960">15 Os 53/22s
Entscheidungstext OGH 27.07.2022 15 Os 53/22s
Vgl
- RS0116960">12 Os 119/22z
Vgl
- RS0116960">14 Os 135/23v
Entscheidungstext OGH 20.02.2024 14 Os 135/23v
vgl
- RS0116960">14 Os 125/25a
Entscheidungstext OGH 13.01.2026 14 Os 125/25a
vgl
- RS0116960">11 Os 9/26x
Entscheidungstext OGH 17.03.2026 11 Os 9/26x
vgl; Beisatz wie T12