Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Rita T***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 26. November 2019, GZ 8 Hv 86/19z-40, sowie über deren Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht sowie auf Absehen vom Widerruf bedingter Entlassung und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Rita T***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 26. November 2019, GZ 8 Hv 86/19z-40, sowie über deren Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht sowie auf Absehen vom Widerruf bedingter Entlassung und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rita T***** je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A) und nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG (B) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 2 SMG (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rita T***** je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG (B) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG (C) schuldig erkannt.
Danach hat sie in N***** und an anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift
(A) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich 280 Gramm Metamphetamin (500 Gramm Pico mit einem Reinheitsgehalt von 56 %), von November 2018 bis zum 24. Juni 2019 in kleinen Teilmengen im Urteil teils namentlich genannten, teils nicht ausgeforschten Abnehmern überlassen;(A) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich 280 Gramm Metamphetamin (500 Gramm Pico mit einem Reinheitsgehalt von 56 %), von November 2018 bis zum 24. Juni 2019 in kleinen Teilmengen im Urteil teils namentlich genannten, teils nicht ausgeforschten Abnehmern überlassen;
(B) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 126 Gramm Metamphetamin (225 Gramm Pico mit einem Reinheitsgehalt von 56 %), von Jänner bis Juni 2019 teils im einverständlichen Zusammenwirken mit im Urteil namentlich genannten abgesondert verfolgten Mittätern und einer unbekannten Mittäterin in mehreren Angriffen aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt;(B) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 126 Gramm Metamphetamin (225 Gramm Pico mit einem Reinheitsgehalt von 56 %), von Jänner bis Juni 2019 teils im einverständlichen Zusammenwirken mit im Urteil namentlich genannten abgesondert verfolgten Mittätern und einer unbekannten Mittäterin in mehreren Angriffen aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt;
(C) nämlich Metamphetamin, von September 2018 bis zum 24. Juni 2019 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.
Mit dem Vorwurf (nominell Z 11 zweiter Fall), das Erstgericht habe es unterlassen, „für die Strafbemessung relevante“ Feststellungen zu treffen und demzufolge Milderungsgründe, die in ihrer Art und ihrem Gewicht jenen des § 34 Abs 1 Z 8 bis 10 StGB entsprechen, zu Unrecht nicht in Anschlag gebracht, wird bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099911, RS0116960; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 692 ff, insb Rz 709).Mit dem Vorwurf (nominell Ziffer 11, zweiter Fall), das Erstgericht habe es unterlassen, „für die Strafbemessung relevante“ Feststellungen zu treffen und demzufolge Milderungsgründe, die in ihrer Art und ihrem Gewicht jenen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 StGB entsprechen, zu Unrecht nicht in Anschlag gebracht, wird bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099911, RS0116960; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 692 ff, insb Rz 709).
Gleiches gilt für die – nominell aus Z 11 dritter Fall erhobene – Kritik an einer angeblich zu geringen Gewichtung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB und die Behauptung, es wäre von einem „Überwiegen der Milderungsgründe“ auszugehen gewesen (RIS-Justiz RS0099920; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).Gleiches gilt für die – nominell aus Ziffer 11, dritter Fall erhobene – Kritik an einer angeblich zu geringen Gewichtung des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB und die Behauptung, es wäre von einem „Überwiegen der Milderungsgründe“ auszugehen gewesen (RIS-Justiz RS0099920; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E127548European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00006.20V.0225.000Im RIS seit
11.03.2020Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020