Norm
StPO nF §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Die bloße Nichtberücksichtigung weiterer Milderungsgründe oder deren unzutreffende Gewichtung stellt den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 13 StPO nicht her.Die bloße Nichtberücksichtigung weiterer Milderungsgründe oder deren unzutreffende Gewichtung stellt den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO nicht her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099920Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025