Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Jürgen K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Jänner 2015, GZ 38 Hv 105/14d-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Jürgen K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Jänner 2015, GZ 38 Hv 105/14d-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen K***** jeweils eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB (I) und der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen K***** jeweils eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB (römisch eins) und der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht zum 20. Mai 2014 in P***** Belinda D*****,
(I) die aufgrund erheblicher Alkoholisierung im Zusammenspiel mit vorheriger Medikamenteneinnahme tief schlief, mithin eine wehrlose Person, außer dem Fall des § 205 Abs 1 StGB unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er ihre nackten Brüste betastete sowie die entblößte Vagina küsste und „leckte“;(römisch eins) die aufgrund erheblicher Alkoholisierung im Zusammenspiel mit vorheriger Medikamenteneinnahme tief schlief, mithin eine wehrlose Person, außer dem Fall des Paragraph 205, Absatz eins, StGB unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er ihre nackten Brüste betastete sowie die entblößte Vagina küsste und „leckte“;
(II) unmittelbar nach der zu Punkt I beschriebenen Tat mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er auf ihr liegend seinen Oberkörper gegen ihre abwehrenden Hände drückte, ihre Hand festhielt und ihre zusammengepressten Beine auseinander zu drücken versuchte, um sie mit seinem Penis vaginal zu penetrieren.(römisch zwei) unmittelbar nach der zu Punkt römisch eins beschriebenen Tat mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er auf ihr liegend seinen Oberkörper gegen ihre abwehrenden Hände drückte, ihre Hand festhielt und ihre zusammengepressten Beine auseinander zu drücken versuchte, um sie mit seinem Penis vaginal zu penetrieren.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 3) zeigt mit ihrer Kritik an der Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Belinda D***** (ON 35 S 21 iVm ON 8) keinen Verfahrensmangel auf. Der Beschwerdeführer bekämpft bloß die gesetzlichen Regelungen der §§ 156 Abs 1 Z 2 und 252 Abs 1 Z 2a StPO, an denen er mit seinem Vorbringen keine verfassungsrechtlichen Bedenken weckt. Soweit „beantragt“ wird, der Oberste Gerichtshof wolle einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof stellen, wird auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG iVm § 62a VfGG verwiesen. Bleibt im Übrigen anzumerken, dass der Verteidiger ohnehin an der kontradiktorischen Vernehmung teilgenommen hat und Fragen an die Belastungszeugin stellen konnte.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zeigt mit ihrer Kritik an der Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Belinda D***** (ON 35 S 21 in Verbindung mit ON 8) keinen Verfahrensmangel auf. Der Beschwerdeführer bekämpft bloß die gesetzlichen Regelungen der Paragraphen 156, Absatz eins, Ziffer 2 und 252 Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO, an denen er mit seinem Vorbringen keine verfassungsrechtlichen Bedenken weckt. Soweit „beantragt“ wird, der Oberste Gerichtshof wolle einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof stellen, wird auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG in Verbindung mit Paragraph 62 a, VfGG verwiesen. Bleibt im Übrigen anzumerken, dass der Verteidiger ohnehin an der kontradiktorischen Vernehmung teilgenommen hat und Fragen an die Belastungszeugin stellen konnte.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt mit dem Einwand, die zum Schuldspruch II inkriminierten Handlungen basierten nicht auf einem eigenständigen Tatentschluss (vgl RIS-Justiz RS0120499), den in den gegenteiligen Feststellungen (US 7 f) gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt des materiellen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt mit dem Einwand, die zum Schuldspruch römisch zwei inkriminierten Handlungen basierten nicht auf einem eigenständigen Tatentschluss vergleiche RIS-Justiz RS0120499), den in den gegenteiligen Feststellungen (US 7 f) gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt des materiellen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
Mit der Kritik, das Erstgericht habe „das reumütige Geständnis bzw. die Entschuldigung des Verurteilten beim Opfer nicht, zumindest nicht im ausreichende(n) Maße gewürdigt“, enthält die Sanktionsrüge (Z 11) bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099920).Mit der Kritik, das Erstgericht habe „das reumütige Geständnis bzw. die Entschuldigung des Verurteilten beim Opfer nicht, zumindest nicht im ausreichende(n) Maße gewürdigt“, enthält die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099920).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E111509European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00044.15Z.0616.000Im RIS seit
28.07.2015Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015