Norm
StGB §28 Abs1 CaRechtssatz
Wer zunächst tatplangemäß eine zufolge Alkoholisierung und Tiefschlaf wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes mit tatbestandsessentiellem Vorsatz zum Beischlaf missbraucht und danach nach deren Erwachen - auf einem gesonderten Entschluss basierend - Gewalt zur Beugung ihrer nun aktualisierten Willenskraft zur Erzwingung des Beischlafs vorsätzlich einsetzt, verwirklicht in (echter) Realkonkurrenz die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB.Wer zunächst tatplangemäß eine zufolge Alkoholisierung und Tiefschlaf wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes mit tatbestandsessentiellem Vorsatz zum Beischlaf missbraucht und danach nach deren Erwachen - auf einem gesonderten Entschluss basierend - Gewalt zur Beugung ihrer nun aktualisierten Willenskraft zur Erzwingung des Beischlafs vorsätzlich einsetzt, verwirklicht in (echter) Realkonkurrenz die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120499Dokumentnummer
JJR_20060119_OGH0002_0150OS00134_05B0000_001