RS OGH 2006/1/19 15Os134/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2006
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Norm

StGB §28 Abs1 Ca
StGB nF §201 Abs1
StGB §205 Abs1

Rechtssatz

Wer zunächst tatplangemäß eine zufolge Alkoholisierung und Tiefschlaf wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes mit tatbestandsessentiellem Vorsatz zum Beischlaf missbraucht und danach nach deren Erwachen - auf einem gesonderten Entschluss basierend - Gewalt zur Beugung ihrer nun aktualisierten Willenskraft zur Erzwingung des Beischlafs vorsätzlich einsetzt, verwirklicht in (echter) Realkonkurrenz die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120499

Dokumentnummer

JJR_20060119_OGH0002_0150OS00134_05B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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