Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen B* T* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 8. Juli 2025, GZ 605 Hv 4/25s-59.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen B* T* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 8. Juli 2025, GZ 605 Hv 4/25s-59.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde B* T* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde B* T* des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie am 21. November 2024 in W* ihre am 14. November 2024 geborene Tochter M* T* dadurch, dass sie sie in eine Papier-Tragetasche und einen Plastik-Müllsack steckte, sie kurzzeitig würgte, anschließend den Müllsack verknotete und diesen dreimal mit Wucht gegen den Asphaltboden schleuderte, wodurch M* T* ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitt, vorsätzlich getötet.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf (erkennbar gemeint:) § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf (erkennbar gemeint:) Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Der Sanktionsrüge (Z 13 zweiter Fall) zuwider liegt in der Wertung der „brutalen Vorgehensweise“ als erschwerend (US 5) kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil „brutale Vorgehensweise“ bei der Tatausführung (vorsätzliche Tötung) kein Tatbestandsmerkmal des Mordes betrifft (vgl RIS-Justiz RS0130193, RS0090945; 15 Os 112/13d; 15 Os 65/03). [4] Der Sanktionsrüge (Ziffer 13, zweiter Fall) zuwider liegt in der Wertung der „brutalen Vorgehensweise“ als erschwerend (US 5) kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), weil „brutale Vorgehensweise“ bei der Tatausführung (vorsätzliche Tötung) kein Tatbestandsmerkmal des Mordes betrifft vergleiche RIS-Justiz RS0130193, RS0090945; 15 Os 112/13d; 15 Os 65/03).
[5] Mit der Behauptung einer falschen Gewichtung der Milderungsgründe zeigt die Beschwerde keine Urteilsnichtigkeit (Z 13 zweiter Fall) auf, sondern bringt einen Berufungsgrund zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099920). [5] Mit der Behauptung einer falschen Gewichtung der Milderungsgründe zeigt die Beschwerde keine Urteilsnichtigkeit (Ziffer 13, zweiter Fall) auf, sondern bringt einen Berufungsgrund zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099920).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E145450European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00098.25H.0909.000Im RIS seit
23.09.2025Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025