Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Eine besondere Brutalität der Tatausführung geht über die die Qualifikation nach § 143 Satz 2 StGB bewirkende gewaltsame Herbeiführung einer schweren Körperverletzung hinaus. Ihre Berücksichtigung als besonderer Erschwerungsgrund verstößt folglich nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.Eine besondere Brutalität der Tatausführung geht über die die Qualifikation nach Paragraph 143, Satz 2 StGB bewirkende gewaltsame Herbeiführung einer schweren Körperverletzung hinaus. Ihre Berücksichtigung als besonderer Erschwerungsgrund verstößt folglich nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090945Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025