(1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(1a) Wer die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Zieht die Tat nach Abs. 1 eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, im Falle des Abs. 1a mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
1 Kommentar zu § 87 StGB
Kommentar zum § 87 StGB von lexlegis
Hier kommt des dem Täter geradezu darauf an (§ 5 Abs 2 StGB) sein Opfer schwer am Körper zu verletzen.Ein bedingter Vorsatz genügt (im Gegensatz zu §§ 83, 84 StGB) für eine Erfüllung der inneren Tatseite nicht.Die Absicht des Täters muss sich dabei auf... mehr lesen...