§ 77 StGB Tötung auf Verlangen

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 77 StGB


Kommentar zum § 77 StGB von lexlegis

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Bei § 77 StGB setzt der Getötete im Vergleich zu § 78 die finale Tötungshandlung nicht selbst. Er lässt sich durch die Hand eines anderen Töten.§ 77 StGB ist somit ebenfalls eine Privilegierung des § 75 StGB, da bloß die darin aufgezeigten schuldmilde... mehr lesen...

§ 77 StGB | 1. Version | 2951 Aufrufe | 11.01.17

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