§ 90 StGB Einwilligung des Verletzten

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.

(2) Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.

(3) In eine Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a) kann nicht eingewilligt werden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 90 StGB


Kommentar zum § 90 StGB von lexlegis

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Der Rechtfertigungsgrund des § 90 StGB kommt zum Tragen, wenn die Körperverletzung einem ethisch annerkannt wertvollen Zweck entspricht (Nierenspende).Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Spenders erfüllt den Tatbestand des § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall S... mehr lesen...

§ 90 StGB | 2. Version | 2264 Aufrufe | 11.01.17

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1 Diskussion zu § 90 StGB


§ 90 Abs. 3 StGB von Cucki zum § 90 StGB

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Im Gesetzestext steht, dass in eine Verstümmelung der Genitalien (sofern diese eine nachhaltige Beeinträchtigung bedeuten würde) nicht eingewilligt werden kann. Ich verstehe das insofern, dass ich niemandem die Erlaubnis geben darf dies straffrei zu tun, aber was wenn ich einen derartigen Eingri... mehr lesen...

§ 90 StGB | 0 Antworten | 1682 Aufrufe | 11.09.14

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