Kommentar zum § 90 StGB

lexlegis am 04.03.2017

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Der Rechtfertigungsgrund des § 90 StGB kommt zum Tragen, wenn die Körperverletzung einem ethisch annerkannt wertvollen Zweck entspricht (Nierenspende).

Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Spenders erfüllt den Tatbestand des § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB. Er schadet dem Spender und ist somit als Tathandlung des § 87 Abs 1 StGB anzusehen. Der Eingriff dient jedoch einem ethisch anerkannt wervollen Zweck, somit ist er gemäß § 90 Abs 1 StGB gerechtfertigt. 

Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten, der die Niere erhält, ist hingegen als eine Heilbehandlung zu werten, weshalb hier bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 87 Abs 1 StGB wegfällt. Der Eingriff dient dem Patienten, daher ist der Tabestand nicht erfüllt. Geschieht dieser gegen den Willen des Patienten ist § 110 Abs 1 StGB zu prüfen. 

 Nach hM muss nur eine Einwilligung in eine schwere KV dem Sittenwidrigkeitskorrektiv des § 90 StGB entsprechen.


§ 90 StGB | 2. Version | 2268 Aufrufe | 04.03.17
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Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 90, 04.03.2017
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