TE OGH 2017/5/18 12Os31/17a

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Veröffentlicht am 18.05.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Chosa G***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Chosa G***** und Adam U***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 18. Jänner 2017, GZ 143 Hv 77/16s-35, und über die Beschwerde des Angeklagten Chosa G***** gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Chosa G***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Chosa G***** und Adam U***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 18. Jänner 2017, GZ 143 Hv 77/16s-35, und über die Beschwerde des Angeklagten Chosa G***** gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Chosa G***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und Adam U***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Chosa G***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und Adam U***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach haben die Genannten am 20. September 2016 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Mag. Cafer A***** am Körper verletzt, indem Chosa G***** ihm einen wuchtigen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch Mag. Cafer A***** benommen zu Boden stürzte, und Adam U***** dem Opfer noch im Fallen einen Fußtritt gegen den Hals sowie, als das Opfer bereits am Boden lag, Fußtritte und Schläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch Mag. Cafer A***** eine Gehirnerschütterung, einen Bruch der rechten Kieferhöhle und des rechten Jochbeins, eine Verletzung der rechten Ohrmuschel, eine Prellung des Hinterkopfes und Abschürfungen an der Nase sowie Verletzungen an mehreren Zähnen, somit eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von je mehr als 24-tägiger Dauer erlitt, wobei Adam U***** ihm diese schwere Körperverletzung absichtlich zufügte.Danach haben die Genannten am 20. September 2016 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Mag. Cafer A***** am Körper verletzt, indem Chosa G***** ihm einen wuchtigen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch Mag. Cafer A***** benommen zu Boden stürzte, und Adam U***** dem Opfer noch im Fallen einen Fußtritt gegen den Hals sowie, als das Opfer bereits am Boden lag, Fußtritte und Schläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch Mag. Cafer A***** eine Gehirnerschütterung, einen Bruch der rechten Kieferhöhle und des rechten Jochbeins, eine Verletzung der rechten Ohrmuschel, eine Prellung des Hinterkopfes und Abschürfungen an der Nase sowie Verletzungen an mehreren Zähnen, somit eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von je mehr als 24-tägiger Dauer erlitt, wobei Adam U***** ihm diese schwere Körperverletzung absichtlich zufügte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die aus Z 5, Z 5a und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Chosa G***** und Adam U*****.Dagegen richten sich die aus Ziffer 5,, Ziffer 5 a und Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Chosa G***** und Adam U*****.

Entgegen dem Einwand der offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung zur subjektiven Tatseite, wonach es Adam U***** gerade darauf ankam, dem Opfer durch die gesetzte Tathandlung eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 7), haben die Tatrichter diese mängelfrei aus den – im Gegensatz zu Chosa G***** – massiveren körperlichen Einwirkungen, nämlich dem Versetzen von Tritten gegen den Gesichts- und Kopfbereich des bewusstlos am Boden liegenden Opfers abgeleitet (US 21). Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).Entgegen dem Einwand der offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellung zur subjektiven Tatseite, wonach es Adam U***** gerade darauf ankam, dem Opfer durch die gesetzte Tathandlung eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 7), haben die Tatrichter diese mängelfrei aus den – im Gegensatz zu Chosa G***** – massiveren körperlichen Einwirkungen, nämlich dem Versetzen von Tritten gegen den Gesichts- und Kopfbereich des bewusstlos am Boden liegenden Opfers abgeleitet (US 21). Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt 

– wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die Tatsachenrüge, die sich bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen zur Verantwortung der beiden Angeklagten, des Opfers sowie der Zeugen Mag. Alexa K*****, Raphael Z*****, Omer H*****, Enes D*****, Ayoub R*****, Yasagov K***** und Ashab C***** und dem Hinweis auf die medizinischen Unterlagen zur Verletzung des Angeklagten Adam U***** (Beilage ./A zu ON 34) unzulässig gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung richtet. Tatsachenrügen, die außerhalb der oben dargestellten Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Soweit sich die Tatsachenrüge – wie der Beschwerdeführer selbst einräumt – gegen die „Feststellungen zur Vorgeschichte zum Vorfall“ wendet, versagt sie schon mangels Bekämpfung entscheidender Tatsachen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391).Soweit sich die Tatsachenrüge – wie der Beschwerdeführer selbst einräumt – gegen die „Feststellungen zur Vorgeschichte zum Vorfall“ wendet, versagt sie schon mangels Bekämpfung entscheidender Tatsachen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391).

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) verstößt die erschwerende Berücksichtigung der besonders brutalen Vorgangsweise des Adam U*****, nämlich des Versetzens von Tritten gegen den Gesichts- und Kopfbereich des bereits bewusstlos am Boden liegenden Opfers (US 21), nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB), weil eine solche Vorgehensweise die Strafdrohung keineswegs bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0090945). Da die Brutalität bei der Tatbegehung kein Tatbestandsmerkmal betrifft, kann deren Wertung im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht begründen.Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) verstößt die erschwerende Berücksichtigung der besonders brutalen Vorgangsweise des Adam U*****, nämlich des Versetzens von Tritten gegen den Gesichts- und Kopfbereich des bereits bewusstlos am Boden liegenden Opfers (US 21), nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, StGB), weil eine solche Vorgehensweise die Strafdrohung keineswegs bestimmt vergleiche RIS-Justiz RS0090945). Da die Brutalität bei der Tatbegehung kein Tatbestandsmerkmal betrifft, kann deren Wertung im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht begründen.

Mit dem Beschwerdevorbringen, die Begehungsart sei sowohl zur Begründung der subjektiven Tatseite als auch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt worden, wird die Wertung von Umständen, die bereits die Strafdrohung bestimmen, als Erschwerungsgrund bei der Strafzumessung (§ 32 Abs 2 StGB), gar nicht behauptet.Mit dem Beschwerdevorbringen, die Begehungsart sei sowohl zur Begründung der subjektiven Tatseite als auch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt worden, wird die Wertung von Umständen, die bereits die Strafdrohung bestimmen, als Erschwerungsgrund bei der Strafzumessung (Paragraph 32, Absatz 2, StGB), gar nicht behauptet.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die implizite Beschwerde gegen den verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen (vgl RIS-Justiz RS0101841, RS0120887 [T2 und T3]; Danek, WK-StPO § 270 Rz 50; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 39) Beschluss über die Erteilung einer Weisung nach § 51 Abs 3 StGB an Chosa G***** folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die implizite Beschwerde gegen den verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen vergleiche RIS-Justiz RS0101841, RS0120887 [T2 und T3]; Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 50; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 39) Beschluss über die Erteilung einer Weisung nach Paragraph 51, Absatz 3, StGB an Chosa G***** folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00031.17A.0518.000

Im RIS seit

07.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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