Norm
StGB §50Rechtssatz
Über die Erteilung einer Weisung nach §§ 50 f StGB hat das Gericht gemäß § 494 Abs 1 StPO mit Beschluss zu entscheiden, der (nur) mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof bekämpft werden kann (§ 498 Abs 1 StPO). Weisungen sind daher der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein entzogen, und zwar auch dann, wenn sie zugleich mit dem Urteil ausgesprochen wurden (s WK-StPO § 281 Rz 688, 729).Über die Erteilung einer Weisung nach Paragraphen 50, f StGB hat das Gericht gemäß Paragraph 494, Absatz eins, StPO mit Beschluss zu entscheiden, der (nur) mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof bekämpft werden kann (Paragraph 498, Absatz eins, StPO). Weisungen sind daher der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein entzogen, und zwar auch dann, wenn sie zugleich mit dem Urteil ausgesprochen wurden (s WK-StPO Paragraph 281, Rz 688, 729).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120887Im RIS seit
20.07.2006Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025