Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * S* und * N* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 20. August 2024, GZ 27 Hv 59/24y-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * S* und * N* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 20. August 2024, GZ 27 Hv 59/24y-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * S* und * N* jeweils des Verbrechens des Raubes nach § 142 (zu ergänzen: Abs 1 und) Abs 2 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * S* und * N* jeweils des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, (zu ergänzen: Absatz eins, und) Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben sie am 3. Mai 2024 in L* in einverständlichem Zusammenwirken mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * Sch* fremde bewegliche Sachen, nämlich 20 Euro, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben weggenommen, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, indem sie nach einer kurzen körperlichen Auseinandersetzung, im Zug derer S* Sch* in den „Schwitzkasten“ nahm und würgte, sie diesen schubsten und Geld von ihm forderten, wobei N* äußerte: „entweder du gibst uns 20 Euro oder ich mach das gleiche (gemeint eine körperliche Misshandlung in Form eines ?Schwitzkastens? und von Würgen) nur fester“ und sie ihm, als sich Sch* weigerte, mehrere Ohrfeigen androhten, worauf dieser ihnen 20 Euro aushändigte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die S* auf Z 5, 5a, 10, 10a und 11 und N* auf Z 10a und 11, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, stützen. Beide Rechtsmittel verfehlen ihr Ziel. [3] Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die S* auf Ziffer 5, 5 a, 10, 10 a und 11 und N* auf Ziffer 10 a und 11, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, stützen. Beide Rechtsmittel verfehlen ihr Ziel.
1./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*:
[4] Wie die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) selbst einräumt, hat sich das Erstgericht mit der Aussage des Opfers, wonach es den Angeklagten zunächst die Übergabe von 20 Euro angeboten hatte, ohnedies auseinandergesetzt (US 4). Dass die Tatrichter daraus jedoch nicht die vom Rechtsmittelwerber gewünschten Schlüsse gezogen haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung einer Anfechtung mit Mängelrüge entrückt. [4] Wie die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) selbst einräumt, hat sich das Erstgericht mit der Aussage des Opfers, wonach es den Angeklagten zunächst die Übergabe von 20 Euro angeboten hatte, ohnedies auseinandergesetzt (US 4). Dass die Tatrichter daraus jedoch nicht die vom Rechtsmittelwerber gewünschten Schlüsse gezogen haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung einer Anfechtung mit Mängelrüge entrückt.
[5] Der weiteren Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht die subjektive Ausrichtung des Angeklagten nicht mit dem vorgenannten Anbot des Opfers begründet, sondern diese aus einer vernetzten Betrachtung des Geschehensablaufs sowie der Angaben der am Vorfall beteiligten Personen abgeleitet (US 6). Damit geht der Vorwurf widersprüchlicher Urteilsannahmen (Z 5 dritter Fall) von Vornherein ins Leere. [5] Der weiteren Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht die subjektive Ausrichtung des Angeklagten nicht mit dem vorgenannten Anbot des Opfers begründet, sondern diese aus einer vernetzten Betrachtung des Geschehensablaufs sowie der Angaben der am Vorfall beteiligten Personen abgeleitet (US 6). Damit geht der Vorwurf widersprüchlicher Urteilsannahmen (Ziffer 5, dritter Fall) von Vornherein ins Leere.
[6] Die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) richtet sich gegen die Konstatierungen, wonach die Angeklagten im Zuge des Tatgeschehens auch miteinander flüsterten, um sich abzusprechen, und der Beschwerdeführer (nach Vollendung der Tat) weitere Tätlichkeiten des N* unterband (US 3 f). Damit spricht sie aber keine für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Umstände an. [6] Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) richtet sich gegen die Konstatierungen, wonach die Angeklagten im Zuge des Tatgeschehens auch miteinander flüsterten, um sich abzusprechen, und der Beschwerdeführer (nach Vollendung der Tat) weitere Tätlichkeiten des N* unterband (US 3 f). Damit spricht sie aber keine für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Umstände an.
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) bewertet die Beweisergebnisse eigenständig dahin, dass das Raubgeschehen keine von Anfang an geplante Aktion beider Angeklagten war. Solcherart weckt sie aber keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über die Schuld. [7] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bewertet die Beweisergebnisse eigenständig dahin, dass das Raubgeschehen keine von Anfang an geplante Aktion beider Angeklagten war. Solcherart weckt sie aber keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über die Schuld.
[8] Die Subsumtionsrüge (Z 10) entfernt sich mit ihrer Forderung nach einer Tatbeurteilung nach „§ 164 StGB“ prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt (vgl RIS-Justiz RS0099810). [8] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entfernt sich mit ihrer Forderung nach einer Tatbeurteilung nach „§ 164 StGB“ prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
[9] Die Diversionsrüge (Z 10a) nimmt nicht Maß an den Feststellungen, wonach die Angeklagten gemeinsam und arbeitsteilig gegen das Opfer mehrfach die Raubmittel sowohl der Gewalt und der Drohung im Sinn des § 142 Abs 1 StGB einsetzten und von ihren Attacken selbst nicht Abstand nahmen, obwohl das Opfer bereits weinend darum bat, die Übergriffe einzustellen (US 3). Davon ausgehend erklärt die Beschwerde nicht, weshalb nicht von (diversionsausschließender) schwerer Schuld (§ 7 JGG) auszugehen wäre. [9] Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) nimmt nicht Maß an den Feststellungen, wonach die Angeklagten gemeinsam und arbeitsteilig gegen das Opfer mehrfach die Raubmittel sowohl der Gewalt und der Drohung im Sinn des Paragraph 142, Absatz eins, StGB einsetzten und von ihren Attacken selbst nicht Abstand nahmen, obwohl das Opfer bereits weinend darum bat, die Übergriffe einzustellen (US 3). Davon ausgehend erklärt die Beschwerde nicht, weshalb nicht von (diversionsausschließender) schwerer Schuld (Paragraph 7, JGG) auszugehen wäre.
[10] Die Sanktionsrüge (Z 11) erstattet ein bloßes Berufungsvorbringen, indem sie sich gegen die Strafhöhe (vgl RIS-Justiz RS0099869 [insb T15, T29]) und das Unterbleiben eines Vorgehens nach § 13 JGG (vgl RIS-Justiz RS0099920 [T8]; Schroll/Oshidari in WK2 StGB § 13 JGG Rz 14) wendet. [10] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) erstattet ein bloßes Berufungsvorbringen, indem sie sich gegen die Strafhöhe vergleiche RIS-Justiz RS0099869 [insb T15, T29]) und das Unterbleiben eines Vorgehens nach Paragraph 13, JGG vergleiche RIS-Justiz RS0099920 [T8]; Schroll/Oshidari in WK2 StGB Paragraph 13, JGG Rz 14) wendet.
2./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*:
[11] Mit seiner Diversionsrüge (Z 10a) kann der Beschwerdeführer auf die obenstehende Erledigung des gleichgerichteten Vorbringens des Angeklagten S* verwiesen werden. [11] Mit seiner Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) kann der Beschwerdeführer auf die obenstehende Erledigung des gleichgerichteten Vorbringens des Angeklagten S* verwiesen werden.
[12] Die Behauptung der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht habe die Mittäterschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht als erschwerend gewertet, trifft nicht zu (vgl RIS-Justiz RS0090930). [12] Die Behauptung der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), das Erstgericht habe die Mittäterschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht als erschwerend gewertet, trifft nicht zu vergleiche RIS-Justiz RS0090930).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). [13] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E143477European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00133.24M.0129.000Im RIS seit
12.02.2025Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025