Norm
StGB §33Rechtssatz
Die Beteiligung mehrerer Mittäter indiziert eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat und bildet darum (seit dem Wegfall der Qualifikation des Gesellschaftsraubes durch das StRÄG 1987) einen Erschwerungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090930Im RIS seit
19.01.1989Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025