Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Februar 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 31. Oktober 2023, GZ 13 Hv 39/23g-60.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Februar 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 31. Oktober 2023, GZ 13 Hv 39/23g-60.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 22. Oktober 2022 in S* eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er seinen Finger in den Anus des bettlägerigen, in der Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkten * B* einführte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b sowie Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b sowie Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Unvollständigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO liegt vor, wenn das erkennende Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat (RIS-Justiz RS0098646 [T4]). Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist ein Urteil wiederum dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431 [T1]). [4] Unvollständigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO liegt vor, wenn das erkennende Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat (RIS-Justiz RS0098646 [T4]). Aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) ist ein Urteil wiederum dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431 [T1]).
[5] Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter und fünfter Fall) unter Verweis auf mehrere – Datum und irrelevante Begleitumstände des inkriminierten Vorfalls betreffende – Passagen der Aussagen der Zeugen B* und * H* behauptet, diese hätten „höchst widersprüchliche Angaben“ gemacht, während die Verantwortung des Angeklagten „kurzum“ als unglaubwürdige Schutzbehauptung „abgetan“ worden sei, zeigt sie Nichtigkeit aus Z 5 nicht auf, sondern übt in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik (vgl RIS-Justiz RS0106588). Gleiches gilt für das Vorbringen, das Gericht lasse unberücksichtigt, dass die Zeugen H* und * S* keine eigenen Wahrnehmungen zum Vorfall gehabt hätten (vgl RIS-Justiz RS0098471). [5] Indem die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter und fünfter Fall) unter Verweis auf mehrere – Datum und irrelevante Begleitumstände des inkriminierten Vorfalls betreffende – Passagen der Aussagen der Zeugen B* und * H* behauptet, diese hätten „höchst widersprüchliche Angaben“ gemacht, während die Verantwortung des Angeklagten „kurzum“ als unglaubwürdige Schutzbehauptung „abgetan“ worden sei, zeigt sie Nichtigkeit aus Ziffer 5, nicht auf, sondern übt in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik vergleiche RIS-Justiz RS0106588). Gleiches gilt für das Vorbringen, das Gericht lasse unberücksichtigt, dass die Zeugen H* und * S* keine eigenen Wahrnehmungen zum Vorfall gehabt hätten vergleiche RIS-Justiz RS0098471).
[6] Warum die Feststellungen (US 3), wonach das bettlägerige, in seiner Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkte Opfer, welches sich nicht aufsetzen, sich selbständig nur leicht zur Seite drehen, aber nicht vollständig umdrehen und aufgrund starker Schmerzen in den Schultern die Arme nicht heben konnte, „somit vollständig auf Pflege und Unterstützung durch andere Personen angewiesen“ war, die rechtliche Annahme des Vorliegens einer wehrlosen Person (vgl RIS-Justiz RS0119550 [T3]) nicht tragen sollten, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der – ohnehin nicht an den Feststellungen orientierten (RIS-Justiz RS0099810) – Behauptung, bloße körperliche Unterlegenheit löse noch keine Wehrlosigkeit aus, nicht dar (vgl aber RIS-Justiz RS0118416). [6] Warum die Feststellungen (US 3), wonach das bettlägerige, in seiner Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkte Opfer, welches sich nicht aufsetzen, sich selbständig nur leicht zur Seite drehen, aber nicht vollständig umdrehen und aufgrund starker Schmerzen in den Schultern die Arme nicht heben konnte, „somit vollständig auf Pflege und Unterstützung durch andere Personen angewiesen“ war, die rechtliche Annahme des Vorliegens einer wehrlosen Person vergleiche RIS-Justiz RS0119550 [T3]) nicht tragen sollten, legt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit der – ohnehin nicht an den Feststellungen orientierten (RIS-Justiz RS0099810) – Behauptung, bloße körperliche Unterlegenheit löse noch keine Wehrlosigkeit aus, nicht dar vergleiche aber RIS-Justiz RS0118416).
[7] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) wendet unter Hinweis auf die Angaben der Zeugin H*, der Angeklagte sei bei ihrem Eintreffen „komplett betrunken“ gewesen, habe „verwirrt geredet“ und „sich überhaupt nicht ausgekannt“ (ON 60.3, 8), einen Feststellungsmangel zum Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) ein. Sie argumentiert jedoch nicht auf Basis des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099671 [T3]), hat doch das Schöffengericht hinreichend deutlich das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustands beim Angeklagten angenommen (US 3 f iVm US 8 f) und damit (wenngleich disloziert) eine gegenteilige Feststellung getroffen. [7] Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) wendet unter Hinweis auf die Angaben der Zeugin H*, der Angeklagte sei bei ihrem Eintreffen „komplett betrunken“ gewesen, habe „verwirrt geredet“ und „sich überhaupt nicht ausgekannt“ (ON 60.3, 8), einen Feststellungsmangel zum Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) ein. Sie argumentiert jedoch nicht auf Basis des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099671 [T3]), hat doch das Schöffengericht hinreichend deutlich das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustands beim Angeklagten angenommen (US 3 f in Verbindung mit US 8 f) und damit (wenngleich disloziert) eine gegenteilige Feststellung getroffen.
[8] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) vermeint, das Schöffengericht habe den Umstand der Alkoholisierung des Angeklagten „unvertretbar beurteilt“ und dadurch § 35 StGB unrichtig angewendet. Mit der Behauptung, es seien Umstände festgestellt, die eine Alkoholsuchterkrankung darstellen würden, welche „die mildernde Anwendung des § 35 StGB nicht verwehrt“, wobei dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden könne, wenn er bei einem Pflegling der Pflegestufe 4 während der allgemeinen Nachtruhe Alkohol konsumiere, zeigt sie eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der festgestellten Strafzumessungstatsachen (vgl zu diesen US 8 f) nicht auf (RIS-Justiz RS0099869, RS0116960). [8] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) vermeint, das Schöffengericht habe den Umstand der Alkoholisierung des Angeklagten „unvertretbar beurteilt“ und dadurch Paragraph 35, StGB unrichtig angewendet. Mit der Behauptung, es seien Umstände festgestellt, die eine Alkoholsuchterkrankung darstellen würden, welche „die mildernde Anwendung des Paragraph 35, StGB nicht verwehrt“, wobei dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden könne, wenn er bei einem Pflegling der Pflegestufe 4 während der allgemeinen Nachtruhe Alkohol konsumiere, zeigt sie eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der festgestellten Strafzumessungstatsachen vergleiche zu diesen US 8 f) nicht auf (RIS-Justiz RS0099869, RS0116960).
[9] Die Forderung nach mildernder Wertung des Umstands, dass es sich um einen einzelnen Angriff gehandelt hat, bringt (ebenfalls) lediglich ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (vgl RIS-Justiz RS0099920). [9] Die Forderung nach mildernder Wertung des Umstands, dass es sich um einen einzelnen Angriff gehandelt hat, bringt (ebenfalls) lediglich ein Berufungsvorbringen zur Darstellung vergleiche RIS-Justiz RS0099920).
[10] Gleiches gilt für die Kritik, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht von einer hohen kriminellen Energie des Angeklagten ausgehe und dieses hätte eine Tatprovokation durch das Opfer berücksichtigen müssen.
[11] Der weiteren Beschwerde (Z 11 zweiter Fall) zuwider verstößt die im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägung erfolgte erschwerende Wertung der Vorgangsweise des Angeklagten „als besonders rücksichtslos, herabwürdigend und widerwärtig sowie als zutiefst verabscheuungswürdig“ (US 8), nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB). Letzteres verbietet nämlich nur die Heranziehung von Strafbemessungsgründen, die bereits die Strafdrohung (im Sinn von Strafsatz) bestimmen, somit subsumtionsrelevant sind (RIS-Justiz RS0130193). [11] Der weiteren Beschwerde (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider verstößt die im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägung erfolgte erschwerende Wertung der Vorgangsweise des Angeklagten „als besonders rücksichtslos, herabwürdigend und widerwärtig sowie als zutiefst verabscheuungswürdig“ (US 8), nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB). Letzteres verbietet nämlich nur die Heranziehung von Strafbemessungsgründen, die bereits die Strafdrohung (im Sinn von Strafsatz) bestimmen, somit subsumtionsrelevant sind (RIS-Justiz RS0130193).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E140663European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00135.23V.0220.000Im RIS seit
05.03.2024Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024