Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Eine Urteilsbegründung muss nicht auf logisch zwingenden Ableitungen beruhen. Auch in freier Beweiswürdigung gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind zur Begründung von Tatsachenfeststellungen geeignet, sofern nur der solcherart getroffenen Konstatierung die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der "wahrscheinlichen" Tatsache im Sinn des § 258 Abs 2 StPO zugrunde liegt: Siehe Mayerhofer-Rieder ENr 26 bis 31 bei § 258 StPO, ENr 149 bei § 281 Abs 1 Z 5 StPO. Eine Beschränkung auf geradezu zwingende Beweise wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar.Eine Urteilsbegründung muss nicht auf logisch zwingenden Ableitungen beruhen. Auch in freier Beweiswürdigung gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind zur Begründung von Tatsachenfeststellungen geeignet, sofern nur der solcherart getroffenen Konstatierung die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der "wahrscheinlichen" Tatsache im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, StPO zugrunde liegt: Siehe Mayerhofer-Rieder ENr 26 bis 31 bei Paragraph 258, StPO, ENr 149 bei Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. Eine Beschränkung auf geradezu zwingende Beweise wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte