TE OGH 2013/2/27 15Os6/13s

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Veröffentlicht am 27.02.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Selvedin P***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Oktober 2012, GZ 17 Hv 45/12s-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Selvedin P***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Oktober 2012, GZ 17 Hv 45/12s-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Selvedin P***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Selvedin P***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zu im Urteil näher bezeichneten Zeiten von 26. September bis 27. November 2011 im Bezirk Graz-Umgebung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Nezir S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Gebäude eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil konkret bezeichneten Personen fremde bewegliche Sachen in zwölf Fällen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert (von 37.954,90 Euro) weggenommen und in zwei Fällen wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die vom Angeklagten auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die vom Angeklagten auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Begründung (Z 5 zweiter Fall) darin erblickt, dass das Erstgericht seine bloß Aufpasserdienste zugestehenden Depositionen zu seiner Rolle bei den Einbruchsdiebstählen „nicht gewürdigt“ habe, spricht er - angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB - keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache an (vgl RIS-Justiz RS0013731 und RS0117604; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 und 646). Im Übrigen haben sich die Tatrichter mit dieser Verantwortung (ON 33 S 7 und ON 76 S 3) auseinandergesetzt, sie jedoch unter Bezugnahme darauf, dass im Inneren einzelner Tatobjekte Schuhabdrücke von zwei Tätern gefunden worden waren (vgl ON 15 S 11 f) und dass der Angeklagte ein Betreten der Gebäude (erst) über Vorhalt dieses Beweisergebnisses in der Hauptverhandlung mit einer nicht überzeugenden Erklärung eingeräumt hat, verworfen (US 7). Dass aus den Beweismitteln auch für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich waren, vermag Nichtigkeit nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0098471 und RS0099455). Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der Z 5 sein (RIS-Justiz RS0102162).Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) darin erblickt, dass das Erstgericht seine bloß Aufpasserdienste zugestehenden Depositionen zu seiner Rolle bei den Einbruchsdiebstählen „nicht gewürdigt“ habe, spricht er - angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB - keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache an vergleiche RIS-Justiz RS0013731 und RS0117604; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 und 646). Im Übrigen haben sich die Tatrichter mit dieser Verantwortung (ON 33 S 7 und ON 76 S 3) auseinandergesetzt, sie jedoch unter Bezugnahme darauf, dass im Inneren einzelner Tatobjekte Schuhabdrücke von zwei Tätern gefunden worden waren vergleiche ON 15 S 11 f) und dass der Angeklagte ein Betreten der Gebäude (erst) über Vorhalt dieses Beweisergebnisses in der Hauptverhandlung mit einer nicht überzeugenden Erklärung eingeräumt hat, verworfen (US 7). Dass aus den Beweismitteln auch für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich waren, vermag Nichtigkeit nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0098471 und RS0099455). Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der Ziffer 5, sein (RIS-Justiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E103390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0150OS00006.13S.0227.000

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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