Norm
StPO §14Rechtssatz
Der "Zweifelsgrundsatz" (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein.Der "Zweifelsgrundsatz" (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sein.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte