RS OGH 1996/6/27 15Os104/96, 13Os147/03, 13Os135/03, 15Os152/04, 15Os31/04, 11Os128/05s, 15Os82/06g,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1996
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Norm

StPO §14
StPO §258 Abs2 A
StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §281 Abs1 Z5a
StPO §345 Abs1 Z10a

Rechtssatz

Der "Zweifelsgrundsatz" (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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