TE OGH 2009/8/25 14Os91/09b

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Veröffentlicht am 25.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Lukas B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 25. Mai 2009, GZ 25 Hv 47/09p-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lukas B***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 21. Februar 2009 in Linz vorsätzlich versucht, die Polizeibeamten Martin L***** und Peter S***** zu bestimmen, dadurch den Staat an seinen Rechten auf Ausschluss von Personen, die über keine Lenkerberechtigung verfügen, aus dem öffentlichen Straßenverkehr und auf Verfolgung der diesbezüglichen Verwaltungsübertretung zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er ihnen für das Unterlassen der Anzeigeerstattung und das Gestatten der Fortsetzung der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug 1.000 Euro versprach.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Behauptung der Mängelrüge, das Erstgericht begründe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ausschließlich durch die Überlegung, die Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten können „nur so interpretiert werden" (Z 5 vierter Fall), nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Die Tatrichter gehen insoweit vielmehr von den als glaubwürdig erachteten Depositionen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten aus und legen - ohne gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen - in eingehender Beweiswürdigung dar, aus welchen Gründen sie der insoweit leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers nicht folgen (US 3 bis 6), womit sie dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO uneingeschränkt entsprechen.

Der Einwand, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht, dass der Zeuge Martin L***** angegeben habe, der Beschwerdeführer habe sich möglicherweise „ungeschickt ausgedrückt", gibt die angesprochene Aussage sinnentstellend rudimentär wieder. Im Kontext betrachtet (s ON 9 S 7 f) steht diese den Urteilskonstatierungen keineswegs entgegen, womit sie auch nicht erörterungsbedürftig iS des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO ist.

Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9178414Os91.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00091.09B.0825.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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